Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
17.07.2020

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH

Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Dies gilt auch dann, wenn er die Geschäfte einer GmbH führt, die Komplementärin einer GmbH & Co KG ist.

Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

In einer Reihe von Urteilen zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer hat das Bundessozialgericht (BSG) beginnend in 2012 die bisherige, recht ungenaue Rechtsprechung  zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung grundlegend präzisiert. Einen Überblick über die neuen Grundsätze zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Geschäftsführer einer GmbH habe ich bereits hier veröffentlicht.

Betroffen sind vor allem

Seitdem setzt die Deutsche Rentenversicherung die neue Rechtsprechung bei Statusentscheidungen über die Sozialversicherungspflicht im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren konsequent um.

Geschäftsführer ist Kommanditist einer GmbH & Co. KG

Kann ein Geschäftsführer kraft seiner Stellung als Gesellschafter einer anderen Gesellschaft Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der GmbH nehmen, kann dies eine abhängige Beschäftigung bei der GmbH grundsätzlich ausschließen. Hierzu muss die Rechtsmacht des Geschäftsführers

  • im Gesellschaftsrecht wurzeln,
  • durch Gesellschaftsvertrag geregelt sein und
  • unmittelbar auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis durchschlagen.

Ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gleichzeitig Kommanditist einer GmbH & Co. KG, kann dies also eine abhängige Beschäftigung bei der GmbH grundsätzlich ausschließen.

Hierzu ist jedoch erforderlich, dass die GmbH & Co KG selbst auf Basis ihrer Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH rechtlich in der Lage ist, maßgeblich auf die Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen. Ersatzweise wäre ein gesellschaftsvertraglich begründetes Weisungsrecht der Kommanditisten gegenüber der Komplementär-GmbH  im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung notwendig. Ein Weisungsverbot im Geschäftsführeranstellungsvertrag ist dagegen nicht ausreichend, da es die gesellschafts- und organrechtliche Pflicht des Geschäftsführers zur Umsetzung der Weisungen seitens der Gesellschafterversammlung nicht überlagert. Die ggf eröffnete Möglichkeit, die eigene Abberufung als Geschäftsführer auszuschließen, begründet keine die abhängige Beschäftigung ausschließende umfassende Rechtsmacht. Auch die Möglichkeit zum Ausschluss der Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co KG oder zur Auflösung derKG ändert nichts an der Verteilung der hier allein maßgeblichen Rechtsmacht innerhalb der GmbH (BSG, Urteil vom 08.07.2020, Az B 12 R 2/19 R).


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