Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. In dieser Konstellation unterliegt der Geschäftsführer nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Rechtsmacht kann sich auch aus einer mittelbaren Beteiligung an der GmbH ergeben. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der Tochter-GmbH zu nehmen.
Copyright © 2008
This feed is for personal, non-commercial use only.
The use of this feed on other websites breaches copyright. If this content is not in your news reader, it makes the page you are viewing an infringement of the copyright. (Digital Fingerprint:
)
Der Beitrag Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bei mittelbarer Beteiligung erschien zuerst auf blogmbh.de.