Auch ein Kommanditist ist als Geschäftsführer einer GmbH & Co KG nur dann selbständig tätig, wenn er über die Rechtsmacht verfügt, Weisungen an sich als Geschäftsführer zu verhindern. Diese Rechtsmacht kann sich sowohl aus seiner Stellung als Kommanditist bei der GmbH & Co KG als auch aus der beherrschenden Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft ergeben, die ihrerseits als Gesellschafterin der GmbH & Co KG in der Lage ist, deren Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen.
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG
Grundlage für die Entscheidung des BSG vom 08.07.2020 (Az. B 12 R 4/19 R) war ein Streit zwischen der Deutschen Rentenversichrung und dem Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG über dessen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für diese Gesellschaft. Der Kläger betreibt als Bauingenieur zusammen mit seiner Mutter und Schwester verschiedene Unternehmen im Bereich des Baugewerbes, darunter auch eine Bau GmbH & Co. KG, für die er seit dem 01.12.2012 als Geschäftsführer tätig ist. Vertragliche Grundlage für diese Tätigkeit ist ein schriftlicher Dienstvertrag, der eine Reihe von arbeitnehmertypischen Regelungen enthält.
Persönlich haftende Gesellschafterin der Bau GmbH & Co. KG ist die Komplementär-GmbH, die unter der Firma Bau Verwaltungs-GmbH firmiert und am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist. Ihr Stammkapital beträgt 25.000 EUR und wird seit 01.01.2013 alleine von der Holding GmbH & Co. KG gehalten. Der Kläger wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 01.12.2012 zum einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer bestellt und am 19.12.2012 ins Handelsregister eingetragen. Beschlüsse der Bau Verwaltungs-GmbH werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei 50 EUR eines Geschäftsanteiles je eine Stimme gewähren.
Die Bau Verwaltungs-GmbH ist gem. Gesellschaftsvertrag der Bau GmbH & Co. KG alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sind die Organe der Komplementär-GmbH bei der GmbH & Co. KG angestellt, sofern sie an dieser auch als Gesellschafter beteiligt sind. Bestellung und Abberufung sowie Begründung, Änderung, Kündigung und Aufhebung des Anstellungsvertrages der Organe der Komplementär-GmbH und die Erteilung von Weisungen an diese bedürfen eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co. KG.
Alleinige Kommanditistin der Bau GmbH & Co. KG ist seit 01.01.2013 die neu gegründete Holding GmbH & Co. KG, an der wiederrum der Kläger mit 20% als Kommanditist beteiligt ist. Gesellschafterbeschlüsse werden nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei je 100 EUR eines Kommanditisten eine Stimme gewähren. Persönlich haftende Gesellschafterin ist eine Komplementär-GmbH, die alleine zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist und unter Holding Verwaltung GmbH firmiert. Sie ist am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt. Der Kläger ist am Stammkapital der Holding Verwaltung GmbH mit 20% beteiligt. Die Mutter des Klägers ist zur alleinigen Geschäftsführerin der Holding Verwaltung GmbH bestellt und von den Beschränkungen des § 181 befreit.
Am 15.12.2012 schlossen die Gesellschafter der Holding GmbH & Co. KG einen Stimmbindungsvertrag und vereinbarten einstimmige Beschlussfassung.
Die Gesellschaftsverträge der Holding GmbH & Co. KG und der Bau GmbH & Co. KG wurden mit Wirkung ab dem 01.04.2015 dahingehend abgeändert, dass einem Geschäftsführer ein uneingeschränktes Vetorecht gegen alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zugestanden wird.
Entscheidung des BSG vom 08.07.2020
Der Kläger war aufgrund seiner anfänglichen Stellung als Kommanditist der GmbH & Co KG und Gesellschafter der Komplementär-GmbH mit einem Anteil von jeweils nur 20 % nicht in der Lage, maßgebenden Einfluss auf Beschlüsse dieser Gesellschaften zu nehmen. Auch nach der Übertragung der Gesellschaftsanteile auf die Holding GmbH & Co KG verfügte er nicht über eine ausreichende, die abhängige Beschäftigung verhindernde Rechtsmacht.
Zwar sieht § 4 Abs 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der Holding GmbH & Co KG ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-Holding Verwaltung GmbH vor. Die Ausübung dieses Weisungsrechts konnte der Kläger mit seiner Kommanditbeteiligung von nur 20 % aber nicht durchsetzen. Der „Stimmbindungsvertrag“ vom 15.12.2012 ändert daran nichts. Würde in ihm eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der Holding GmbH & Co KG gesehen, wäre sogar Einstimmigkeit erforderlich, um eine Weisung an die Holding Verwaltung GmbH herbeizuführen.
Ist es dem Kläger gesellschaftsrechtlich nicht möglich, eine Weisung an die Holding Verwaltung GmbH durchzusetzen, fehlt ihm zugleich die Rechtsmacht, einen Beschluss der Holding Verwaltung GmbH über die Stimmabgabe für die Holding GmbH & Co KG in der Komplementär-GmbH der Bau GmbH & Co. KG hinsichtlich einer Weisung an ihn als deren Geschäftsführer zu verhindern.
Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund des „Stimmbindungsvertrags“ Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der Holding GmbH & Co KG (ohne Geschäftsführungsbefugnis) verhindern kann, kommt es daher nicht an.
Entscheidung des LSG BW vom 19.04.2018
wird ergänzt
Entscheidung des SG Ulm vom 19.01.2017
Das SG Ulm hat die Klage gegen die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung bei der Bau GmbH & Co. KG abgewiesen. Zuvor hatte die Deutsche Rentenversicherung dahingehend ein Teilanerkenntnis abgegeben, dass der Kläger die Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Bau GmbH & Co. KG seit dem 01.04.2015 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in der Sozialversicherung ausübt. Ab diesem Zeitpunkt besteht daher keine Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
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