Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss er über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der Komplementär-GmbH ermöglicht. Im Falle einer Einheits-GmbH & Co. KG ist eine Kapitalbeteiligung an der Einheits-KG von nur 25% nicht ausreichend.
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH im Falle einer Einheits-GmbH & Co. KG
Anlass der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 08.07.2020 ( Az. B 12 R 1/19 R) war eine bestandskräftige Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens, deren Aufhebung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG beantragt hatte.
Auf den Antrag des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH (Kläger) stellte die Deutsche Rentenversicherung gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV fest, dass er seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und somit seit Aufnahme der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.
Im Anschluss daran beschlossen die Gesellschafter der Einheits-KG wie folgt:
„Die Kommanditisten I1 und I (Kläger), die jeweils mindestens ein Viertel der gesamten Kommanditeinlage aller Kommanditisten halten, können nicht überstimmt werden.„
Daraufhin beantragte der Kläger die „Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status“ mit dem Ziel der Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Zur Begründung führte er an, dass er aufgrund des Gesellschafterbeschlusses
„nicht mehr überstimmt werden könne, insbesondere sei eine Abberufung als Geschäftsführer nicht mehr möglich, weshalb er nunmehr die Rechtsmacht besitze, Einfluss auf seine weitere Tätigkeit zu nehmen. Ohne seine Zustimmung seien Beschlüsse der Gesellschafterversammlung innerhalb der Komplementär-GmbH nicht mehr möglich.“
Die Deutsche Rentenversicherung lehnte jedoch die Rücknahme bzw. Änderung des ursprünglichen Feststellungsbescheids mit folgender Begründung ab:
„Der Beschluss der Gesellschafter der GmbH & Co. KG sei nicht in den Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH aufgenommen worden, weshalb er ausschließlich im Innenverhältnis gelte und zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander begründe.“
Entscheidung des BSG vom 08.07.2020
Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer Einheits-GmbH & Co. KG ist grundsätzlich selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital der GmbH oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss er über eine hinreichende Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft verfügen, die ihm einen maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der Komplementär-GmbH ermöglicht. Im Falle einer Einheits-GmbH & Co. KG ist eine Kapitalbeteiligung an der Einheits-KG von nur 25 % nicht ausreichend.
„Hieran änderte (auch) der nachträgliche Beschluss der Gesellschafterversammlung der KG nichts, da diesem nicht klar zu entnehmen ist, ob der Kläger allein oder nur gemeinsam mit einem anderen Kommanditisten nicht überstimmt werden durfte. Wegen der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände kann eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung aber nur dann eine beachtliche Rechtsmachtposition einräumen, wenn sie eindeutig und aus sich heraus verständlich ist.“
Meines Erachtens wäre es im vorliegenden Fall schlauer gewesen, dem (klagenden) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ein umfassendes Vetorecht in der Gesellschafterversammlung der Einheits-KG zu gewähren.
Auszug aus der Entscheidung des LSG NRW vom 24.01.2018
Das LSG NRW führte in seiner Entscheidung vom 24.01.2018 (Az. L 8 R 696/16) zunächst wie folgt aus:
„Der Kläger ist Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH im Rahmen einer Einheits-GmbH & Co. KG und somit als „Fremd-Geschäftsführer“ zu beurteilen. Er hat somit kein unmittelbares eigenes, an seiner Gesellschafterstellung anknüpfendes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH. In der zu beurteilenden Auftragsbeziehung zur Komplementär-GmbH ist die Rechtsmacht des Geschäftsführers (Klägers) ohne eigenes Stimmrecht in erheblichem Umfang geschwächt (zur Versicherungspflicht des „Fremd-Geschäftsführers“ einer GmbH, deren Stammkapital allein von einer norwegischen Genossenschaft [Muttergesellschaft] gehalten wird (vgl. BSG, Urteil v. 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R – SozR 3-2400 § 7 Nr. 20).
Bei der Einheitsgesellschaft handelt es sich um eine heute allgemein als zulässig anerkannte GmbH & Co. KG, bei der die KG die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH ist. Diese ist wiederum die einzige persönlich haftende Gesellschafterin der KG. Damit sind die Kommanditisten als natürliche Personen unmittelbar allein an der KG beteiligt. An der Komplementär-GmbH sind diese Personen nur mittelbar beteiligt, sollen aber dennoch den Willen der Einheitsgesellschaft insgesamt bilden. Trotz der Verzahnung der KG einerseits und der Komplementär-GmbH andererseits existieren zwei voneinander zu trennende Gesellschaften, die zwei unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsregimen unterliegen und jeweils ihr eigenes Willensbildungsorgan besitzen. Als alleiniger Gesellschafterin der Komplementär-GmbH stehen der GmbH & Co. KG in der Einheitsgesellschaft folglich sämtliche Gesellschafterrechte aus den Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH zu. Da der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bei einer Einheitsgesellschaft nicht (unmittelbar) an dieser beteiligt sein kann, sind die von dem BSG zur Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern entwickelten Grundsätze auf den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH bei einer Einheits-GmbH & Co. KG nicht übertragbar.
Aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen lässt sich abermals erkennen, dass es dem LSG NRW offenbar an Intellekt fehlt, die wesentlichen Grundsätze zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers mit mittelbarer Beteiligung an der GmbH korrekt anzuwenden.
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