Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich auch dann selbständig tätig, wenn er aufgrund einer mittelbaren Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung ausüben kann. Hierfür muss der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung an der Muttergesellschaft in der Lage sein, maßgeblichen Einfluss auf den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse der Tochter-GmbH zu nehmen.
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers bei mittelbarer Beteiligung
In der Entscheidung vom 08.07.2020 (Az. B 12 R 6/19 R) wiederholte der 12. Senat des Bundessozialgerichts nochmals den Grundsatz zur Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH bei mittelbarer Beteiligung an deren Stammkapital:
Bei einem Geschäftsführer einer GmbH kommt eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich nur in Betracht, wenn dieser aufgrund seiner Beteiligung am Stammkapital oder einer ihm eingeräumten umfassenden Sperrminorität die Rechtsmacht besitzt, maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuüben. Eine solche Rechtsmacht kann sich auch daraus ergeben, dass er aufgrund einer Kapitalbeteiligung an einer Gesellschafterin der GmbH (mittelbare Beteiligung) in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt der Beschlüsse der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen.
Ist der Geschäftsführer nur mittelbar als Kommanditist einer GmbH & Co. KG am Stammkapital der GmbH beteiligt, vermittelt seine Kommanditistenstellung grundsätzlich keinen Einfluss auf die gewöhnliche Geschäftsführung der GmbH & Co KG (Muttergesellschaft) durch deren Komplementärin.
Eine selbstständige Tätigkeit des Geschäftsführers ergibt sich nicht allein daraus, dass die Komplementär-GmbH für außergewöhnliche Geschäftsführungshandlungen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung der GmbH & Co KG mit qualifizierter Mehrheit von 75% bedurfte.
Gesellschafterbeschlüsse auf der Ebene der Tochtergesellschaft gehören regelmäßig zur gewöhnlichen Geschäftsführung durch die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, auf die ein Kommanditist grundsätzlich keinen Einfluss hat. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger aufgrund seiner Kommanditbeteiligung an der Muttergesellschaft (= GmbH & Co. KG) die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der beigeladenen GmbH in der Regel nicht verhindern.
Der 12. Senat des BSG konnte jedoch nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger Weisungen der GmbH & Co. KG aufgrund einer aus dem Gesellschaftsvertrag der Komplementär-GmbH oder seiner Eigenschaft als deren Gesellschafter resultierenden Rechtsmacht verhindern konnte. Die insoweit notwendigen Tatsachen hat das LSG festzustellen.
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