Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet am 12.05.2020 in unterschiedlichen Konstellationen auch über die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei Treuhandverhältnis. Die Deutsche Rentenversicherung vertritt die Auffassung, dass ein Treuhandvertrag im Rahmen der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht keine Rolle spielt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte ist in dieser Frage dagegen uneinheitlich.
1. G. SW ./. DRV Bund
Das BSG (B 12 R 5/18 R) hat über den Fall zu entscheiden, ob eine Gesellschafter-Geschäftsführerin auch dann der Sozialversicherungspficht unterliegt, wenn sie ihre beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen ableitet.
In diesem Fall hatte sie mit 3 Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag geschlossen, wonach sie 90% der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hält.
Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH, von deren Stammkapital sie zunächst 10% hielt. Seit dem 16.12.2008 war sie Alleingesellschafterin der GmbH. Zugleich schloss sie mit drei Treugebern einen notariellen Treuhandvertrag, wonach die Klägerin 90% der Gesellschaftsanteile je zu gleichen Teilen für die Treugeber hielt.
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der GmbH in der Zeit vom 1.6.2007 bis 31.3.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe und daher keine Sozialversicherungspflicht bestanden habe.
Das SG Stuttgart (S 2 R 2399/13) hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Sozialversicherungspflicht der Klägerin in allen Zweigen aufgrund Beschäftigung bei der GmbH bejaht. Das LSG Baden-Württemberg (L 11 R 590/17) hat die auf die Zeit vom 17.12.2008 bis 31.3.2011 beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Sozialversicherungspflicht bestätigt, da die Klägerin ihren beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft durch den Treuhandvertrag eingebüßt habe.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 7 Abs. 1 SGB IV. Der Treuhandvertrag ändere nichts an der Rechtsmacht der Klägerin als Alleingesellschafterin. Nur im Gesellschaftsvertrag selbst vereinbarte Rechte von Minderheitsgesellschaftern könnten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung verlässlich bedeutsam sein.
2. I. W. GmbH ./. DRV Bund
Im 2. Fall hat das BSG (B 12 R 11/19 R) darüber zu entscheiden, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer (Kläger) der Sozialversicherungspficht unterliegt, wenn er seine beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen mit Erwerbsoption ableitet.
Der Kläger war im streitigen Zeitraum Geschäftsführer der GmbH und an deren Stammkapital zu 90% beteiligt. Für die Beschlussfassung genügte grundsätzlich die einfache Mehrheit der Stimmen. Am Tag der GmbH-Gründung wurde ein notariell beurkundeter Treuhandvertrag geschlossen, wonach der Kläger für zwei Treugeber einen Geschäftsanteil iHv. 60% bzw. 20% des Stammkapitals treuhänderisch hält. Außerdem ist darin geregelt, dass der Treuhänder die treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteile aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises und die Beendigung des Treuhandvertrages an die Treugeber abtritt.
Auf den Statusfeststellungsantrag der Kläger stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beklagte) fest, dass der Kläger seit dem 1.12.2013 die Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der GmbH nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und in dieser Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe.
Das SG Münster (S 17 R 891/14) hat unter Abänderung der angegriffenen Bescheide festgestellt, dass der Kläger in den Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sei. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG NRW (L 8 BA 31/18) das Urteil geändert und die Klagen insgesamt abgewiesen. Am maßgebenden Einfluss des Klägers auf die GmbH ändere auch der Treuhandvertrag nichts. Die darin geregelte Erwerbsoption führe nicht zu einer Rechtsmachtverschiebung. Es bestehe daher keine Sozialversicherungspflicht.
Mit ihren Revisionen rügen die Kläger die Verletzung der §§ 2, 7 und 7a Abs 1 SGB IV sowie der §§ 15, 37, 46 GmbHG. Der Kläger habe seine Geschäftsführertätigkeit aufgrund der treuhänderischen Bindung nicht frei ausüben können. Die Treugeber hätten im Falle des treuwidrigen Verhaltens des Klägers die Möglichkeit gehabt, die aufschiebende Bedingung und damit den Übergang des Eigentums an den jeweiligen Gesellschaftsanteilen eintreten zu lassen.
3. I.S. ./. DRV Hessen
Im 3. Fall hat das BSG (B 12 KR 30/19 R) ebenfalls darüber zu entscheiden, ob eine Gesellschafter-Geschäftsführerin auch dann der Sozialversicherungspficht unterliegt, wenn sie ihre beherrschende Stellung in der GmbH (nur) aus treuhänderisch gehaltenen Geschäftsanteilen ableitet. In diesem Fall geht es um eine Geschäftsführerin der GmbH, an deren Stammkapital sie vom 25.2.2009 bis 18.1.2012 mit einem Anteil von 70% beteiligt war. Gesellschafterbeschlüsse waren nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Das Anstellungsverhältnis bei der GmbH als Sachbearbeiterin war in einem Arbeitsvertrag vom 1.1.2012 geregelt.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der DRV Bund (Beklagte) für den Zeitraum von 2009 bis 2012 legte der seit 19.1.2012 als GmbH-Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragene Ehemann der Klägerin einen Treuhandvertrag vom 5.12.2008 vor. Hiernach hält die Klägerin als Treuhänderin für ihren Ehemann 30% des Stammkapitals und 40% des Stammkapitals für sich selbst. Die Beklagte „hob“ die Versicherungspflicht der Klägerin für die Zeit vom 2.11.2011 bis 31.12.2012 „auf“ und „beanstandete“ das Beschäftigungsverhältnis.
Die hiergegen gerichtete Klage beim SG Kassel (S 12 KR 436/15) und Berufung beim Hessischen LSG (L 8 KR 303/17) blieben ohne Erfolg. Die Klägerin habe als Mehrheitsgesellschafterin mit 70% der Anteile maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft gehabt und unterliege daher nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht. Der Treuhandvertrag entfalte nur eine rein schuldrechtliche Wirkung.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V iVm § 7 Abs 1 SGB IV. Ihr Einfluss auf die Gesellschaft sei durch den Treuhandvertrag begrenzt gewesen. Sie selbt habe danach frei nur über einen Minderheitsanteil von 40% verfügt.
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