Das Niedersächsische Finanzgericht hat anlässlich einer Klage eines leitenden Angestellten gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlag im Jahre 2007 festgestellt, dass dessen dauernde Erhebung spätestens seit 2007 verfassungswidrig ist. Dabei handelte es sich um eine Art Musterprozeß, das vom Bund der Steuerzahler unterstützt wurde. Prompt folgte am 25.11.2009 die Empfehlung auf deren Homepage, gegen alle noch offenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen und zur Begründung auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu verweisen. Nicht viel später reagierte schon das BMF mit Schreiben vom 07.12.2009 – vorab per e-mail an die obersten Finanzbehörden der Länder – und legte fest, dass sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags ab 2005 nur vorläufig vorzunehmen sind. Sofern der Vorläufigkeitsvermerk im Steuerbescheid enthalten ist, muss also kein gesonderter Einspruch mehr eingelegt werden.
Sollte der Vorläufigkeitsvermerk gem. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 07.12.2009 (pdf, 37 KB) tatsächlich (noch) nicht enthalten sein, müsste gegen den entsprechenden Steuerbescheid – sei es ein Einkommensteuerbescheid oder ein Körperschaftsteuerbescheid aus den Jahren 2005 ff – Einspruch eingelegt werden. Einen Mustereinspruch stellt der Bund für Steuerzahler kostenlos zur Verfügung.
Das Niedersächsische Finanzgericht entpuppt sich langsam als “Rächer der Steuerungerechtigkeit”, nachdem es auch schon für die Vorlage ans Bundesverfassungsgericht wegen der Kürzung der Pendlerpauschale verantwortlich war. In seinem Beschluss formulierte das Niedersächsische Finanzgericht wie folgt:
“Seit 1991 (mit Unterbrechung) bzw. 1995 (durchgängig) wird der Solidaritätszuschlag im Wege einer Ergänzungsabgabe i.H.v. 5,5 % auf die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben. Das jährliche Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag beträgt derzeit rund 12 Mrd. EUR. Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hält die andauernde Erhebung des Solidaritätszuschlags für verfassungswidrig und legt das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 7 K 143/08 dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vor.
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Ergänzungsabgabe nach dem Solidaritätszuschlagsgesetz spätestens ab dem Jahr 2007 ihre verfassungsrechtliche Berechtigung verloren hat. Eine Ergänzungsabgabe dient nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur der Deckung vorübergehender Bedarfsspitzen. Mit dem Solidaritätszuschlag sollen die Kosten der deutschen Einheit finanziert werden. Hierfür besteht nach Auffassung des Gerichts kein vorübergehender, sondern ein langfristiger Bedarf. Dieser darf nicht durch die Erhebung einer Ergänzungsabgabe gedeckt werden.”
Das Gericht hat das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG zur verfassungsrechtlichen Überprüfung vorgelegt. Wenn man mal davon ausgeht, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vorlage eingehalten wurden, darf man auf die Position der obersten Richter unseres Landes gespannt sein. Noch viel spannender wird jedoch die Frage, ob und wie oft es sich unser Gesetzgeber noch erlauben will, verfassungswidrige Steuern zu erheben und gleichzeitig immer neue und noch höheren Rekordschulden zu machen.
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BMF, BVerfG, Einspruch, Finanzgericht, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, SolZ, Steuerbescheid, vorläufig
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18.12.2009