Die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen ist eine beliebte Gestaltung in der Praxis, insbesondere bei der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft mit Immobilien. Umstritten ist jedoch die Frage, ob die Übertragung des voll eingezahlten Kommanditanteils an einen Minderjährigen einer Mitwirkung eines Ergänzungspflegers und einer familiengerichtlichen Genehmigung bedarf.
Schenkung eines Kommanditanteils an einen Minderjährigen
Bei der Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils geht es im wesentlichen um die Frage, ob es sich hierbei um lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft für den Empfänger handelt. Die rechtliche Beurteilung ist auch unter den Oberlandesgerichten umstritten:
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Das OLG Köln (Beschluß vom 26.03.2018, Az. 4 Wx 2/18) und das OLG Bremen (Beschluß vom 16.06.2008, Az. 2 W 38/08) vertreten die Auffassung, dass die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Eine persönliche Haftung des Minderjährigen sei ausgeschlossen. Die Kommanditgesellschaft könne bei einer voll eingezahlten Kommanditeinlage keine weiteren Beiträge des Minderjährigen fordern. Auch gegenüber Gläubigern der Gesellschaft könne sich der Kommanditist in diesem Fall auf die nach § 171 Abs. 1 HGB beachtliche Erfüllung der Einlage berufen.
Lediglich rechtlich vorteilhaft im Falle der vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft
Auch das OLG Jena (Beschluß vom 22.03.2013, Az. 2 WF 26/13) hat in diese Richtung entschieden. Allerdings hat es in seiner Entscheidung maßgeblich auf den Gesichtspunkt abgestellt, dass es sich um einen Kommanditanteil an einer rein vermögensverwaltenden Familien-KG handelte.
Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft für den Empfänger
Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.05.2008, Az. 20 W 123/08) und das OLG Zweibrücken (Beschluß vom 02.03.2000, Az. 5 UF 4/00) vertreten die Auffassung, dass mit der Übertragung des Kommanditanteils der Erwerb einer Gesellschafterstellung in einer bestehenden Kommanditgesellschaft erfolgt. Hiermit ist eine längerfristige Bindung in einer Personenhandelsgesellschaft mit einem Bündel von Rechten und Pflichten verbunden. Neben den gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten ist auch das Wiederaufleben der beschränkten Haftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB in Betracht zu ziehen.
Das OLG Oldenburg schließt sich in seiner aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 17.07.2019, Az. 12 W 53/19) der Auffassung des OLG Frankfurt und OLG Zweibrücken an.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.07.2019
Ausgangsbasis war die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils an einer Kommanditgesellschaft vom Vater an den minderjährigen Sohn. Gegenstand der KG ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, insbesondere die Vermögensverwaltung sowie die Vermietung und Leasing von Immobilien und Mobilien.
Das Registergericht beanstandete mit Zwischenverfügung, dass die Übernahme des Kommanditanteils durch den minderjährigen Sohn der Erklärung eines Ergänzungspflegers bedürfe.
„Die Eltern seien gem. §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ihres minderjährigen Kindes ausgeschlossen. Die Erklärung des Ergänzungspflegers sei wiederrum durch das zuständige Familiengericht zu genehmigen. Interessanterweise stellt das Registergericht auch darauf ab, dass es sich nicht um eine lediglich vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft handle.“
Das OLG Oldenburg folgt grundsätzlich der Auffassung des OLG Frankfurt, wonach (auch) die Schenkung eines voll eingezahlten Kommanditanteils für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist und daher von ihm nicht nach § 107 BGB genehmigungsfrei angenommen werden kann.
Es bedarf der Einschaltung eines zu bestellenden Ergänzungspflegers, der die Annahme der Schenkung für den minderjährigen Sohn erklärt. Diese ist wiederrum gem. §§ 1915 Abs. 1, 1822 Nr. 3 BGB durch das zuständige Familiengericht zu genehmigen.
Entscheidungsbegründung des OLG Oldenburg
Zur Begründung führt das OLG Oldenburg an:
„Mit der Übertragung der Rechtsstellung eines Gesellschafters in der Kommanditgesellschaft ist immer ein Bündel von wechselseitigen Rechten und Pflichten verbunden ist, was der Annahme eines lediglich rechtlich vorteilhaften Geschäfts entgegenstehe. Unabhängig von der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Pflicht zur Bewirkung von Beitragsleistungen sei die Förderung des Gesellschaftszweckes im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine Daueraufgabe aller Gesellschafter. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bestehe unabhängig davon, ob ein erworbener Kommanditanteil bereits voll eingezahlt sei.“
Dieser Auffassung schließe ich mich ebenfalls an. Daher habe ich meinen Mandanten schon immer empfohlen, bei der Schenkung eines Kommanditanteils an minderjährige Kinder von vornherin einen Ergänzungspfleger einzuschalten und den Vorgang familiengerichtlich genehmigen zu lassen. Bei der rein vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft sollte es hierbei keine Probleme geben.
In diesem Zusammenhang ist der Beschluss des OLG Schleswig vom 27.01.2020 (Az. 15 WF 70/19) interessant, der hier alsbald auch vorgestellt wird.
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