Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
28.01.2010

Rückblick auf 1 Jahr Unternehmergesellschaft

Vor gut einem Jahr ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Eins der zentralen Inhalte der GmbH-Reform war die Einführung der Rechtsformalternative “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”, die sich in erster Linie an Existenzgründer mit geringeren finanziellen Mitteln richtete. Inzwischen ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – abgekürzt “UG (haftungsbeschränkt) – ein Jahr alt und verdient einen Rückblick, ob sich die Ziele und die mit der neuen Rechtsform verbundenen Erwartungen erfüllt haben.
Inhalt:
  1. Vorbemerkungen
  2. Unternehmergesellschaft als Mini-GmbH
  3. Dienstleistungen und Unternehmergesellschaft
  4. Stammkapital der Unternehmergesellschaft
  5. Übergang von der Unternehmergesellschaft zur GmbH
  6. Unternehmergesellschaft und Musterprotokoll
  7. Gemeinnützige Unternehmergesellschaft
  Vorbemerkungen Anlässlich des 1. Geburtstag des MoMiG am 01.11.2009 hat das Institut für Rechtstatsachenforschung zum Deutschen und Europäischen Unternehmensrecht in Jena eine Analyse durchgeführt, inwiefern sich die GmbH-Reform 2008 auf die Unternehmenspraxis und -realität in Deutschland ausgewirkt hat. Schwerpunkt der Untersuchung ist vor allem die Unternehmergesellschaft. Vorneweg ist festzustellen, das die neue Rechtsform der Unternehmergesellschaft großen Gefallen in der Wirtschaft gefunden hat, vor allem bei Existenzgründern mit geringem Kapitaleinsatz. Damit ist eines der wesentlichen Ziele der GmbH-Reform in Erfüllung gegangen. Unternehmergesellschaft als Mini-GmbH Mit der Einführung der Unternehmergesellschaft sollte vor allem Existenzgründern mit geringen finanziellen Mitteln der Einstieg in die Selbständigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung ermöglicht werden. Aufgrund der großen Beliebtheit der “Limited” in Deutschland war der Gesetzgeber aufgerufen, Existenzgründern und Unternehmern eine entsprechende Alternative zur Limited nach deutschem Recht zur Verfügung zu stellen, selbst wenn einige Kritiker eine solche Notwendigkeit verneinten. Schon bis zum Jahresende 2008 erfolgten mehr als 1.000 Neugründungen in Deutschland in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft, für die sich schnell die Mini-GmbH als alternative Bezeichnung entwickelte. Der Trend zur Gründung einer Mini-GmbH anstatt einer Limited setzte sich auch in 2009 umgebremst fort und zum Ende des Jahres 2009 waren es bereits rund 20.000 Unternehmen, die in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft (UG) auftraten, begleitet von zahlreichen Informationsangeboten im Internet. Trotzdem herrschte anfangs etwas Verwirrung über die richtige Bezeichnung der Unternehmergesellschaft als Rechtsformalternative zur GmbH. Die Bezeichnung eines Unternehmen in der Rechtsform der Unternehmergesellschaft oder unter Beteiligung einer Unternehmergesellschaft muss wie folgt lauten:
  • XY Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • XY UG (haftungsbeschränkt)
  • XY Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG
  • XY UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Dienstleistungen und Unternehmergesellschaft Wie sich im Verlauf des 1. Jahres der Unternehmergesellschaft abgezeichnet hat, findet die neue Rechtsform vor allem bei Dienstleistern Anklang, während Unternehmen im Bereich Industrie und High-Tech eher die Rechtsform der klassischen GmbH wählen. Selbst bei Freiberuflern wie Rechtsanwälten und Steuerbertern stieß die neue Rechtsform auf Interesse. Stammkapital der Unternehmergesellschaft Aus § 5a Abs. 1 GmbHG ergibt sich, dass zur Gründung einer Unternehmergesellschaft ein Mindest-Stammkapital von 1 Euro je Gesellschafter erforderlich ist. Vor allem an dieser Regelung störten sich die Kritiker der neuen Rechtsform, da eine Schwemme mit vermögenslosen Kapitalgesellschaften in Deutschland befürchtet wurde. Wie die Analyse aus Jena jedoch ergeben hat, war diese Furcht unbegründet, da die große Mehrzahl der neu gegründeten Unternehmergesellschaften ein Stammkapital von 1.000 Euro aufweisen. Übergang von der Unternehmergesellschaft zur GmbH Durch die Regelung in § 5a Abs. 5 GmbHG sollte der problemlose Übergang von der Unternehmergesellschaft zur GmbH ermöglicht werden. Hier lassen sich in der Praxis nach einem Jahr noch keine aussagekräftigen Zahlen ermitteln. Es darf jedoch erwartet werden, dass die Zahl der freiwilligen Upgrades zur GmbH in den nächsten Jahren deutlich zunehmen wird, sei es auf Druck der Gläubiger oder durch erfolgreiches Wirtschaften. Unternehmergesellschaft und Musterprotokoll Als großer Erfolg hat sich die Einführung des Musterprotokoll zur Gründung der Unternehmergesellschaft herausgebildet. Insbesondere bei der Gründung einer 1-Person Unternehmergesellschaft kann die Verwendung der Musterprotokolle als Standard angesehen werden. Abzuraten ist von der Verwendung des Musterprotokolls jedoch bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft mit mehreren Gesellschaftern. Gemeinnützige Unternehmergesellschaft Womit die Fachleute anfangs nicht gerechnet hatten, war der Einsatz der Unternehmergesellschaft für gemeinnützige Zwecke. Hier bestehen auch noch einige Unsicherheiten in der Praxis, unter anderem in der zulässigen Bezeichnung der gemeinnützigen Unternehmergesellschaft. Bislang erfolgten die Eintragungen ins Handelsregister mit dem Rechtsformzusatz “gUG”. Dies erscheint jedoch unter Beachtung des Urteils des OLG München vom 13.12.2006 zur gemeinnützigen GmbH recht problematisch, da die Abkürzung als “gGmbH” als unzulässig beurteilt wurde. Copyright © 2008
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Tags

gUG, Handelsregister, Limited, Mini-GmbH, MoMiG, Musterprotokoll, Rechtsform, UG, Unternehmergesellschaft