Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gehört zu den Themen, die in regelmäßigen Abständen auf der Agenda stehen, insbesondere bei Veränderungen im Gesellschafterbestand. Dies betrifft vor allem Rechtsanwälte und Steuerberater, die GmbHs bei der Aufnahme von Investoren beraten. Leider muss ich diesbezüglich feststellen, dass die Thematik der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer bei vielen Beratern nicht präsent ist. Umso überraschter sind die beteiligten Personen und Parteien, wenn eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Jahre später mit teils gewichtigen Nachforderungen abschließt. Leider ist das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits in den Brunnen gefallen, in den meisten Fällen ohne Chance, das Fiasko zu retten. In den letzten Wochen und Monaten bin ich daher von einigen betroffenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern mit der Frage konfrontiert worden, ob sich hieraus gegenüber dem beratenden Rechtsanwalt oder dem Steuerberater Schadensersatzansprüche ergeben könnten. Angesichts der hohen Dynamik der Startup-Finanzierungen in den vergangenen Monaten und Jahren ist sogar zu befürchten, dass noch viele Fälle im Verborgenen liegen und erst in den kommenden Jahren von den Prüfern der Deutschen Rentenversicheung aufgedeckt werden. Ich habe zwar nach wie vor Zweifel, dass Schadensersatzansprüche erfolgreich gegen Steuerberater oder Rechtsanwälte geltend gemacht werden können, aber eine intensive Prüfung diesbezüglich habe ich noch nicht vorgenommen.
Prüfung der Sozialversicherungspflicht
Seit 2012 beurteilen die Sozialgerichte den sozialversicherungsrechtlichen Status der Gesellschafter-Geschäftsführer nahezu ausschließlich auf Basis des Gesellschaftsvertrages. Die Prüfung der Sozialversicherungspflicht beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt also zentral anhand der Satzung der Gesellschaft und der Gesellschafterliste. Mit zwei Entscheidungen in 2012 hat das Bundessozialgericht (BSG) die bis dahin geltende Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern ganz entscheidend in diese Richtung fortentwickelt. Obwohl es sich hierbei um zwei ganz grundlegende Entscheidungen des BSG handelte, ist die Relevanz in der Praxis nur lückenhaft klar geworden. Eine Überprüfung der Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist vor allem in folgenden Konstellationen und Sachverhalten dringlich geworden:
- GmbH mit 2 Gesellschaftern und ungleicher Verteilung der Geschäftsanteile;
- GmbH mit mehr als 2 Gesellschaftern;
- Aufnahme neuer Gesellschafter in die GmbH, insbesondere bei Startup-Finanzierungen mittels Venture Capital;
- Veränderungen des Gesellschafterbestands oder der Verteilung der Geschäftsanteile, z.B. anlässlich einer Unternehmensnachfolge oder bei Tod eines Gesellschafters;
- Mitarbeitende Gesellschafter in der GmbH;
- GmbH mit Sondervereinbarungen zwischen den Gesellschaftern außerhalb der Satzung, z.B. Stimmbindungsvereinbarungen oder Vetorechte.
Dank der Grundsatzurteile des BSG im Jahre 2012 haben wir inzwischen hohe Rechtssicherheit, was die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH angeht. Und ebenso erfreulich ist die Tatsache, dass sich nahezu jedes gewünschte Ergebnis zielführend gestalten lässt, wobei es in der Regel darum geht, die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter-Geschäftsführer zu vermeiden. Dieser Wunsch ist ja auch verständlich, wenn man bedenkt, dass häufig ein überdurchschnittliches Geschäftsführergehalt gezahlt wird. Nichtsdestotrotz kann man beobachten, dass auch der Weg zurück in die gesetzliche Sozialversicherungspflicht durchaus praktische Bedeutung hat.
Startups mit 2 Gesellschaftern
An dieser Stelle möchte ich vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater für das Thema Sozialversicherungspflicht sensibilisieren, wenn sie mit der Beratung von Startups anlässlich der Aufnahme neuer Gesellschafter betraut sind. In den meisten Fällen handelt es sich um Gesellschaften, die von einem oder zwei gleichmäßig beteiligten Gesellschaftern gegündet wurden und mit Hilfe von Venture Capital wachsen wollen. Regelmäßig erfolgte die GmbH-Gründung in diesem Fällen mit einer Standardsatzung, wonach die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Im Falle einer GmbH mit 2 Gesellschaftern wäre die Aufnahme neuer Gesellschafter ohne Änderung der Satzung jedoch verheerend.
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Der Beitrag Prüfung der Sozialversicherungspflicht als wiederkehrende Aufgabe erschien zuerst auf blogmbh.de.