Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
05.08.2020

Pflicht zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung der UG

Ähnlich wie bei der GmbH gibt es auch bei der UG haftungsbeschränkt eine Pflicht der Geschäftsführer zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung in besonderen Fällen. Eine derartige Verpflichtung entsteht für Geschäftsführer einer UG haftungsbeschränkt bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Pflicht zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung

Auch bei der UG haftungsbeschränkt liegt die Zuständigkeit zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung grundsätzlich bei den Geschäftsführern, wobei jeder Geschäftsführer alleine berechtigt ist.

Anders als bei der GmbH normiert die Regelung in § 5a Abs. 4 GmbHG eine Pflicht der Geschäftsführer zur unverzüglichen Einberufung einer Gesellschafterversammlung bei drohender Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist gem. § 18 Abs. 2 InsO zu bejahen, wenn

„die UG haftungsbeschränkt voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung kann eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gem. § 43 Abs. 2 GmbHG begründen, allerdings keine Strafbarkeit gem. § 84 GmbHG.

Wenn man bedenkt, dass eine „drohende Zahlungsunfähigkeit“ regelmäßig das letzte Stadium einer Unternehmenskrise darstellt, halte ich die gesetzliche Regelung in § 5a Abs. 4 GmbHG für verfehlt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Information der Gesellschafter in den meisten Fällen zu spät, um eine „echte“ Sanierung einzuleiten. Gerade bei der UG haftungsbeschränkt sollte die ausdrückliche Informationspflicht viel früher angesetzt werden.

Davon abgesehen dürfte sich eine viel frühere Verpflichtung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung ohnehin aus § 49 Abs. 2 GmbHG ergeben. Hiernach ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen,

„wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.“

Meines Erachtens lässt sich die Erforderlichkeit ohne weiteres bejahen, wenn sich die Gesellschaft im letzten Stadium einer Unternehmenskrise befindet.

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay.


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