Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
31.07.2020

Organisation der typischen GmbH & Co. KG

Die Organisation der typischen GmbH & Co. KG erfolgt dahingehend, dass neben der Komplementär-GmbH keine weiteren persönlich haftenden Gesellschafter vorhanden sind und somit ausschließlich die GmbH die Geschäfte des Unternehmens führt. Die Komplementär-GmbH wird wiederrum vertreten durch einen oder mehrere Geschäftsführer, deren Geschäftsführungsbefugnis im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag der GmbH, in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer oder im jeweiligen Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt wird.

Inhalt:

  1. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung der KG
  2. Vertretung der GmbH & Co. KG
  3. Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG

1. Gesellschafter und Gesellschafterversammlung der KG

 

2. Vertretung der GmbH & Co. KG

Die typische GmbH & Co. KG wird nach außen ausschließlich durch die Komplementär-GmbH vertreten, während die Kommanditisten von der Vertretung ausgeschlossen sind (§ 170 HGB).

Die Komplementär-GmbH wird wiederrum durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten (§§ 6, 35 GmbHG). Für deren Bestellung und Abberufung ist die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH zuständig.

Folgende Personen sind als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH denkbar:

  • Kommanditisten und Gesellschafter der GmbH;
  • Kommanditisten der KG ohne Beteiligung am Stammkapital der GmbH;
  • Unbeteiligte Dritte ohne Beteiligung an der KG und am Stammkapital der GmbH (Fremdgeschäftsführer).

Fremdgeschäftsführer sind für eine Personengesellschaft eigentlich ungewöhnlich, weil hier im Normalfall der Grundsatz der Selbstorganschaft gilt. Es ist jedoch einer der Vorteile der GmbH & Co. KG, dass auch Personen mit besonderer Expertise oder Branchenerfahrung in die Geschäftsführung eingebunden werden können. Die Einflussmöglichkeiten der Kommanditisten auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG sind aufgrund der Abdingbarkeit des § 164 HGB mannigfaltig regelbar. Die Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer ist entscheidend davon, ob und inwieweit diese auf die Entscheidungen der Gesellschafterversammlung der GmbH Einfluss nehmen können.

Es ist zu unterscheiden zwischen der amtlichen Bestellung und den schuldrechtlichen Vereinbarungen gem. Geschäftsführeranstellungsvertrag. Mit der amtlichen Bestellung zum Geschäftsführer und der Eintragung im Handelsregister werden die gesetzlichen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsführer begründet. Diese können durch den Gesellschaftsvertrag, eine Geschäftsordnung oder einen Geschäftsführeranstellungsvertrag im Innenverhältnis eingeschränkt werden.

Daneben ist eine Vertretung der GmbH & Co. KG durch die Kommanditisten auf Grundlage einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht möglich und zulässig, insbesondere mittels einer Generalvollmacht oder einer Prokura.

3. Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG

Die Geschäftsführung für die typische GmbH & Co. KG obliegt ausschließlich der Komplementär-GmbH, wobei diese durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird (§§ 6, 35 GmbHG).

 

c) Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB

Grundsätzlich sind nach § 181 BGB solche Geschäfte unwirksam, die ein Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder in Vertretung eines Dritten mit sich selbst abschließt. Gerade im Bereich der GmbH & Co. KG sind jedoch vielfältige Rechtsgeschäfte denkbar, die solche Rechtsgeschäfte des Vertreters der GmbH & Co. KG mit sich selbst erforderlich machen. Deshalb ist bei der GmbH & Co. KG genau zu überlegen, ob und inwieweit der Geschäftsführer der Komplementär- GmbH von diesem Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit wird.

d) Gesellschafterversammlung

In der Gesellschafterversammlung der KG werden vor allem die Grundlagengeschäfte entschieden, insbesondere inhaltliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme oder Ausscheiden eines Gesellschafters, Feststellung des Jahresabschlusses und Billigung von Privatentnahmen einzelner Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH ist neben der Geschäftsführung das zweite Organ der Komplementär-GmbH, deren Aufgaben in § 46 GmbHG geregelt sind. Wesentliche Aufgabe ist die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie der Abschluss entsprechender Geschäftsführeranstellungsverträge.

e) Geschäftsführervertrag

Mit dem Geschäftsführervertrag werden die Rechte und Aufgaben des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH zur GmbH und/oder zur KG geregelt. Es handelt sich gem. § 611 ff BGB um einen Dienstvertrag, der entweder mit der Komplementär-GmbH und/oder unmittelbar mit der KG geschlossen werden kann. Ist der Geschäftsführer zugleich beherrschender Gesellschafter der GmbH und/oder der KG, ist der Vertrag aus steuerlichen Gründen zwingend schriftlich abzuschließen, selbst wenn es sich um eine Einmann- GmbH & Co KG handelt. Wird der Geschäftsführervertrag mit der Komplementär- GmbH abgeschlossen, ist die Gesellschafterversammlung der GmbH hierfür zuständig, ebenso für nachträgliche Änderungen oder Aufhebung. Wird der Geschäftsführervertrag unmittelbar mit der KG geschlossen, kann der Geschäftsführer Abschluss und Änderungen in eigener Person ohne Mitwirkung der Gesellschafterversammlung vornehmen, wenn er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

f) Aufsichtsrat

Sind bei einer GmbH unmittelbar mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist gem. § 77 BetrVG 1952 i.V.m. § 129 BetrVG 1972 ein Aufsichtsrat einzurichten. Daher wird eine reine Komplementär-GmbH mit reiner Geschäftsführungs- und Haftungsfunktion für die KG nicht der Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats unterliegen. Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats wird gem. §§ 1, 4 Mitbestimmunggesetz (= MitbestG) auf die GmbH & Co. KG erweitert, wenn

  • die Komplementär- GmbH und die KG zusammen mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen;
  • eine deutsche Kapitalgesellschaft einziger persönlich haftender Gesellschafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten auch die Mehrheit in der GmbH innehat;
  • die Komplementär- GmbH über keinen eigenen Geschäftsbetrieb oder einen Geschäftsbetrieb mit weniger als 500 Beschäftigten verfügt.

Die Pflicht zur Bildung eines Aufsichtsrats lässt sich somit vermeiden, wenn

  • neben der Komplementär-GmbH eine natürliche Person Vollhafter der KG ist;
  • die Mehrheit der Kommanditisten nicht auch die Mehrheit in der Komplementär-GmbH hält;
  • indem eine Stiftung oder eine ausländische Kapitalgesellschaft Vollhafter der KG ist, z.B. Ltd. & Co. KG.

Beitragsbild von mohamed Hassan auf Pixabay.


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