Es gibt wieder einige neue LSG-Urteile zur Scheinselbständigkeit, über die ich in dem folgenden Artikel berichten will. In Deutschland ist das Thema Scheinselbständigkeit nach wie vor von großer Bedeutung, insbesondere für die Auftraggeber, die für die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge haften. Einige Landessozialgerichte haben jüngst wieder wichtige Entscheidungen zu diesem heiklen Thema getroffen. Sie beschäftigen sich mit der Unterscheidung zwischen echter Selbständigkeit und Arbeitnehmertätigkeit und der Frage, welche Kriterien für die Statusbeurteilen eines Mitarbeiters gelten.
Inhalt:
- LSG Berlin-Brandenburg zum Fahrer eines Chauffeurservice
- LSG Hessen zum Pilot ohne eigenes Flugzeug
- LSG Sachsen-Anhalt zu Ordnern und Wachleuten
- LSG Berlin-Brandenburg zum Film- und Videoeditor
- LSG Baden-Württemberg zum Software-Entwickler
1. LSG Berlin-Brandenburg zum Fahrer eines Chauffeurservice
Das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 04.06.2021 (L 26 BA 61/19) betrifft die Inhaberin eines Chauffeurservice, die mit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 5.264,81 Euro konfrontiert war. Die Beiträge wurden für drei Fahrer geltend gemacht, die zwischen Juli 2011 und Dezember 2014 Chauffeurdienste für das Unternehmen erbrachten. Eine Prüfung der Deutschen Rentenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung ausgeführt wurden, obwohl die Fahrer auch für andere Auftraggeber unterwegs waren. Die Inhaberin des Unternehmens legte gegen den Feststellungsbescheid Widerspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde, woraufhin sie Klage erhob.
Das Sozialgericht Berlin wies die Klage ab und urteilte am 3.05.2019, dass die von der Inhaberin des Chauffeurservice geforderten Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge rechtmäßig seien. Die von ihr beauftragten Fahrer übten demnach eine abhängige und beitragspflichtige Beschäftigung aus.
Das LSG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Fahrer während der strittigen Zeitperiode abhängig beschäftigt und somit scheinselbständig tätig waren. Die wesentlichen Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, insbesondere eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation, in das Unternehmen seien hier zu bejahen.
Auch der Umstand, dass die beschäftigten Fahrer auch für andere Auftraggeber tätig waren, änderte an der statusrechtlichen Beurteilung nichts. Insoweit ist bei einer Mehrheit von Tätigkeiten für verschiedene Unternehmen jede Tätigkeit in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachten.
BSG, Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R
Demgegenüber wäre ein eigenes Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte, die Verfügung über die eigene Arbeitskraft und eine weitgehend freie Tätigkeit und Arbeitszeit nicht gegeben. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spricht dafür, dass die Fahrer in den Betrieb des Chauffeurservice eingegliedert waren und einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin unterlagen, ohne dass sie ein wesentliches unternehmerisches Risiko zu tragen hatten.
2. LSG Hessen zum Piloten ohne eigenes Flugzeug
In diesem Fall stritten die Klägerin, eine Wurstwarenproduzentin und der vermeintlich selbstständige Pilot, mit der Deutschen Rentenversicherung um dessen sozialversicherungsrechtlichen Status. Im Rahmen seines Auftrags für die Klägerin hat er ein Flugzeug geflogen, das der Logistik GmbH & Co. KG gehört, welches an andere Unternehmen der Unternehmensgruppe vermietet wurde. Beide Parteien hatten 2016 eine Statusfeststellung durch die Deutsche Rentenversicherung ab 2015 beantragt. Der Pilot betonte, dass er noch für andere Auftraggeber tätig sei und seine vermeintlich selbstständige Tätigkeit den Großteil seines Gesamteinkommens darstelle. Ein vorgelegter Vertrag definierte den Piloten als freien Mitarbeiter ohne Arbeitsverhältnis, mit der Fähigkeit, Aufträge abzulehnen und nicht weisungsgebunden zu sein. Zu seinen Aufgaben gehörten die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Flügen. Er erhielt eine feste Vergütung pro Tag und es bestand keine Verpflichtung zu Leistungen wie Urlaub oder Krankengeld.
Während das Sozialgericht Marburg die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung im August 2021 aufhob und feststellte, dass der Pilot nicht scheinselbständig sei, war die Berufung gegen das Urteil vor dem LSG Hessen erfolgreich. Das LSG Hessen befand, dass die Tätigkeit des Piloten eine abhängige Beschäftigung darstellt und daher der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Trotz einiger Faktoren, die für eine selbständige Tätigkeit des Piloten sprachen, überwogen letztendlich die Aspekte der abhängigen Beschäftigung (Scheinselbständigkeit).
Er unterlag in erheblichem Umfang Weisungen des Auftraggebers bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit, was für eine abhängige Beschäftigung spricht. Er war verpflichtet, die erteilten Flugaufträge persönlich durchzuführen und unterlag vielen festgelegten Pflichten, einschließlich Vorbereitung und Nachbereitung der Flüge, Fluggastbetreuung und Dokumentation.
Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2022, L 8 BA 65/21
Auch das eigene Unternehmerrisiko des Piloten verneinte das LSG mit folgender Begründung:
Er nutzte kein eigenes Kapital und das Flugzeug wurde von vom Auftraggeber bereitgestellt, ähnlich wie bei einem Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug. Dies deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin. Er erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung und hatte kein Haftungsrisiko für Schäden am Flugzeug. Kosten für ärztliche Bescheinigungen oder besondere behördliche Erlaubnisse sind nicht als unternehmerisches Risiko zu sehen. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen oder für andere Auftraggeber zu arbeiten, ist nicht entscheidend für die Unterscheidung zwischen Beschäftigung und Selbständigkeit.
Hessisches LSG, Urteil vom 29.09.2022, L 8 BA 65/21
Zudem betonte das LSG Hessen, dass die Auftraggeberin ihr Direktionsrecht durch vorab getroffene Regelungen umsetzte, was eine Weisungsgebundenheit des Piloten impliziert. Im Arbeitsrecht ist die Weisungsbefugnis personenbezogen und prozessorientiert, im Gegensatz zur ergebnisorientierten Anweisung gegenüber Selbständigen. Die fehlende Weisungsgebundenheit des Piloten in seiner spezialisierten fliegerischen Tätigkeit ist nicht entscheidend für die Statusbeurteilung, da Weisungen in solchen spezialisierten Bereichen über das “Wie” der Tätigkeit naturgemäß ausscheiden.
3. LSG Sachsen-Anhang zu Ordnern und Wachleuten
Das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.01.2023 (L 3 BA 6/19) betrifft vermeintlich selbständige Personen, die für ihren Auftraggeber als Ordner oder Wachleute tätig werden, insbesondere zur Absicherung von Veranstaltungen, darunter Fußballspiele oder Musik-Festivals. In diesem Fall ging es um zahlreiche vermeintlich selbständige Einzelunternehmer, die zwischen 2011 und 2012 im Rahmen einer Vielzahl von Veranstaltungen Sicherheitsaufgaben übernahmen.
Nach einer anonymen Anzeige im Jahr 2010 untersuchte das Hauptzollamt Magdeburg (HZA) die Angelegenheit und prüfte bei dem Auftraggeber, ob die von ihm beauftragten Mitarbeiter tatsächlich als Selbstständige tätig waren. Sie befragten die beschäftigten Mitarbeite und prüften ihre Geschäftsunterlagen. Einige dieser Personen bestätigten ihre Selbständigkeit und andere leugneten jegliche Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber. Das Hauptzollamt (HZA) leitete ein Strafverfahren gegen Auftraggeber wegen des Verdachts auf Veruntreuung von Arbeitsentgelt ein. Das AG Wernigerode verhängte gegen den Auftraggeber mit Strafbefehl eine Gesamtgeldstrafe von 95 Tagessätzen. Sein Prozessbevollmächtigter legte hiergegen Einspruch ein und verfolgte die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens vor den Sozialgerichten.
Das LSG Sachsen-Anhalt gab der Berufung der Deutschen Rentenversicherung gegen das Urteil des SG Magdeburg statt und begründete die Entscheidung wie folgt.
Personen, die im Auftrag eines Dritten Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen (Fußballspiele, Festivals) verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung i.V.m. der Bewachungsverordnung verfügen.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.01.2023, L 3 BA 6/19
Die beschäftigten Personen arbeiteten für den Auftraggeber als Ordner und Sicherheitskräfte bei verschiedenen Veranstaltungen und hatten keine Einflussmöglichkeit auf ihre Arbeit oder Bezahlung. Sie trugen somit kein eigenes Unternehmerrisiko. Sie bekamen die notwendigen Arbeitsmittel gestellt und wurden nach festen Stundenlöhnen bezahlt. Einige der vermeintlichen Auftragnehmer bestätigten, dass sie keine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und auch kein eigenes Gewerbe angemeldet hatten.
4. LSG Baden-Württemberg zum Dienstleister im Veranstaltungsservice
Im Mittelpunkt des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 15.02.2023 (L 2 BA 24/20) steht der sozialversicherungsrechtliche Status eines Mitarbeiters im Veranstaltungsservice, insbesondere eines gelernten Restaurant-Meisters als vermeintlich selbständiger Unternehmer. Nach einer umfassenden Bewertung der Vertragsbeziehung wurde festgestellt, dass diese als abhängige Beschäftigung zu werten sei. Das SG Mannheim hatte die Klage des Auftraggebers abgewiesen und entschieden, dass der Auftragnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber stand und daher sozialversicherungspflichtig war. Dessen herausgehobene Rolle, sein Stundensatz und der Umfang seiner Aufgaben änderten nichts an diesem Urteil. Die Entscheidung basierte im Wesentlichen auf den Weisungen und der Einbindung in die Arbeitsorganisation, die als Hinweise auf eine Beschäftigung gesehen wurden.
Das LSG Baden-Württemberg stellte fest, dass der Auftragnehmer in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert war. Dies zeigt sich dadurch, dass er kostenlosen Zugang zu den notwendigen Arbeitsmitteln hatte und Aufträge in Teamarbeit mit anderen Mitarbeitern des Auftraggebers ausführte. Seine Arbeit wurde von einem Teamleiter des Auftraggebers oder von Kunden überwacht und er trug die gleiche Arbeitskleidung wie andere Mitarbeiter. Darüber hinaus erfüllte er die Dienstleistungen für die Kunden des Auftraggebers, wobei er Anweisungen von diesen entgegennahm und umsetzte. Solche Anweisungen hatten den gleichen Status, als ob sie direkt vom Auftraggeber ausgesprochen worden wären. Der Auftraggeber erkundigte sich nach Abschluss der Veranstaltungen bei dem Auftragnehmer und seinen Kunden nach dem Ablauf und der Zufriedenheit, was weitere Indizien für seine Integration in ihre Arbeitsorganisation liefert.
Das LSG Baden-Württemberg stellte zudem fest, dass der Restaurantmeister kein unternehmerisches Risiko trug. Er setzte weder eigenes Kapital noch Arbeitskraft mit dem Risiko eines Verlustes ein. Es wurde ein stetiges Entgelt pro Arbeitsstunde vereinbart, unabhängig vom Erfolg des Einsatzes. Es bestand keine Möglichkeit, durch besondere Anstrengungen eine höhere Vergütung zu erzielen. Der Beigeladene hatte auch keine eigene Betriebsstätte, musste keine eigenen Arbeitsmittel bereitstellen oder Personal einstellen.
5. LSG Berlin-Brandenburg zum Film- und Videoeditor
In diesem Fall des LSG Berlin-Brandenburg (L 4 BA 33/18) geht es um einen Streit zwischen einem Film- und Videoeditor und der Deutschen Rentenversicherung über die Einordnung seiner Tätigkeit als abhängige Beschäftigung. Der Kläger, der einen IHK-Abschluss in Mediengestaltung Bild und Ton hat, bearbeitete Rohmaterial für verschiedene Sendungen des Auftraggebers. Er arbeitete meistens in den Räumlichkeiten des Auftraggebers und konnte seine Arbeitszeit frei einteilen. Zudem konnte er Mehrarbeit geltend machen und seine eigenen Geräte nutzen. Allerdings wurden einige seiner Entscheidungen durch den Redakteur und die Anforderungen des Produktionsunternehmens eingeschränkt. Außerdem musste er Fehler korrigieren und seine Arbeit dem Auftraggeber zur Prüfung vorlegen. Der Kläger argumentierte, dass er aufgrund seiner künstlerischen Freiheit und seinem unternehmerischen Risiko selbstständig war. Die Deutsche Rentenversicherung jedoch stellte fest, dass er seine Tätigkeit als Film- und Videoeditor im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und seine Vergütung daher der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage gegen den Statusfeststellungsbescheid mit Urteil vom 15.02.2018 abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Trotz der künstlerischen Elemente der Tätigkeit überwögen vorliegend die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände. Der Kläger habe anhand der Sender- und Programmvorgaben und nach den Weisungen des stets anwesenden Redakteurs gearbeitet. Es habe fest vorgegebene Arbeitszeiten gegeben, weil die Parteien „Schichten“ vereinbart hätten, in denen dem Kläger vom Auftraggeber ein Schnittplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Nach Abschluss des Vertrages – dies allein sei maßgeblich – sei er an die vereinbarte Arbeitszeit gebunden gewesen. Der Kläger habe kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen und sei nicht als programmgestaltender Mitarbeiter anzusehen.
Begründung der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg
Das LSG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des SG Berlin mit folgender Begründung:
Die Beurteilung der Versicherungspflicht basiert nicht ausschließlich auf der Rahmenvereinbarung, sondern auf Basis der einzelnen Rechtsverhältnisse, ggf. unter Berücksichtigung der Rahmenvereinbarung. Entscheidend sind die Verhältnisse, die nach Annahme des jeweiligen Auftrags bestehen. Der Kläger war verpflichtet, das Drehmaterial für einzelne Sendungen oder Serienepisoden innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten. Die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen, ist für die Statusbeurteilung nicht relevant.
Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Auftraggeber ist als Dienstvertrag zu werten und nicht als Werkvertrag. Ein Werkvertrag zielt auf die Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses unter der Selbstorganisation des Werkunternehmers ab. Wenn jedoch keine abgrenzbare, vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu liefernde Leistung vorliegt und der Auftragnehmer in einen vom Besteller organisierten Produktionsprozess eingebunden ist, deutet dies auf ein Arbeitsverhältnis hin. Im vorliegenden Fall waren die vom Kläger zu erbringenden Leistungen eng an die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw. des Produktionsunternehmens gebunden. Der Kläger nutzte hauptsächlich die dort vorhandenen Betriebsmittel, war auf deren Räumlichkeiten angewiesen und musste eng mit einem von der Produktionsfirma gestellten Redakteur zusammenarbeiten. Obwohl der Kläger ein bestimmtes Produkt (eine fertige, zur Veröffentlichung vorgesehene Sendung) erstellen sollte, war er in den organisatorischen Prozess der Produktion integriert und hatte nicht die typische Freiheit eines Werkunternehmers. Zudem wurde er dienstvertragstypisch nach Zeiteinheiten und nicht erfolgsabhängig vergütet.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.11.2022, L 4 BA 33/18
Zudem trug der Kläger laut den dargelegten Umständen nur ein minimales unternehmerisches Risiko, d.h. den Einsatz von Kapital oder Arbeitskraft mit der Gefahr eines Verlustes. Stattdessen erhielt der Kläger eine Vergütung pro Zeiteinheit und war so abgesichert, dass er keine Gefahr lief, unbezahlt zu bleiben. Eventuelle Ausfallhonorare oder Mehrarbeit standen in keinem wesentlichen Verhältnis zu seiner Vergütung. Ebenso wurde das Risiko durch die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten durch die Vertragspartner minimiert. Trotz des Einsatzes eigener Arbeitsmittel und Werbemaßnahmen seitens des Klägers waren diese Aspekte nicht entscheidungsrelevant für die Statusfeststellung. Die Situation des Klägers unterschied sich daher nicht wesentlich von der eines regulär Beschäftigten, der durch besondere Leistungen seine Gehaltsaussichten verbessert.
Die Tatsache, dass der Kläger auch für andere Auftraggeber tätig war, ist für die Bewertung seines Vertragsverhältnisses mit der beteiligten Partei generell nicht relevant. Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 SGB IV kann man parallel mehrere Anstellungen und/oder selbständige Tätigkeiten ausüben. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber kann zwar als Hinweis auf eine erhebliche Entscheidungsfreiheit angesehen werden, vorausgesetzt sie findet in einem relevanten Umfang oder sogar als Schwerpunkt statt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Entscheidungsfreiheit des Auftragnehmers bereits durch Fokussierung auf den jeweiligen Einzelauftrag berücksichtigt wird.
6. LSG Baden-Württemberg zum Software-Entwickler
Ergänzend verweise ich hier nochmals auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 17.12.2021 (L 8 BA 1374/20) zu der Frage der Scheinselbständigkeit eines Softwareentwicklers, das ich hier ausführlich behandelt habe. Der Software-Entwickler war sechs Monate im Rahmen eines Projekts beschäftigt, woraufhin die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens eine abhängige Beschäftigung feststellte und seine Versicherungspflicht bestätigte. Das SG Karlsruhe wies die Klage des Software-Entwicklers kostenpflichtig ab, aber die Berufung gegen das Urteil war erfolgreich.
Das LSG Baden-Württemberg hob in seinem Urteil hervor, dass ein Software-Entwickler aufgrund besonderer Spezialkenntnisse eine Sonderstellung haben kann. Überraschend wertete es die Tatsache, dass der Software-Entwickler in den Räumlichkeiten des Auftraggebers arbeitete, nicht als Indikator für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
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