Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
11.03.2018

Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr

Die Liquidation und Löschung einer GmbH ist ausnahmsweise auch ohne Einhaltung des Sperrjahres zulässig, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist (= Vermögenslosigkeit).

Sofort-Löschung einer GmbH bei Vermögenslosigkeit

Bei der Liquidation einer GmbH kann nach h.M. von der Einhaltung des Sperrjahres ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Sinn und Zweck der Regelung in § 73 Abs. 1 GmbHG ist es, etwaigen Gläubigern der GmbH die Chance zu geben, ihre Forderung beim Liquidator anzumelden. Im Falle der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft kann hierauf jedoch verzichtet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016, 27 W 63/16).

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft tatsächlich vermögenslos ist, kommt es entscheidend auf die mit der Anmeldung des Erlöschens der Firma verbundene Versicherung des Liquidators an, nötigenfalls in Verbindung mit einer näheren Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse. Dabei kann das Registergericht grundsätzlich davon ausgehen, dass die ordnungsgemäß angemeldeten Tatsachen auch zutreffend sind. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht und die Pflicht zu weiterer Prüfung, und es muss, wenn seine Bedenken nicht ausgeräumt werden, die Anmeldung zurückweisen.

Eine GmbH ist hiernach vermögenslos, wenn

  • kein Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist,
  • keine Zahlungen auf Geschäftsanteile ausstehen,
  • keine Ansprüche und Forderungen Dritter bestehen, insbesondere seitens der Finanzverwaltung,
  • keine gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten mit Beteiligung der Gesellschaft anhängig sind und
  • kein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.

In der Praxis ist es ungeachtet dessen empfehlenswert, im Falle einer Sofort-Löschung vorab mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen, um zu vermeiden, dass von dort Bedenken gegen die Sofort-Löschung vorgetragen werden.

In den Fällen, in denen z.B. das Stammkapital der GmbH noch nicht vollständig eingezahlt wurde, scheidet eine Blitz-Löschung aus. Die Auflösung der Gesellschaft ist dann

  • zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 GmbHG) und
  • verbunden mit dem Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger bekannt zu machen (§ 65 Abs. 2 GmbHG).

Mit der Bekanntmachung der Auflösung beginnt dann das Sperrjahr, währenddessen eine Verteilung des Vermögens der Gesellschaft an die Gesellschafter unzulässig ist.


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