Der
Geschäftsführer einer GmbH ist Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person und wird daher gem. § 14 KSchG grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob er Fremdgeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist bis auf wenige Ausnahmen auf den Geschäftsführer einer GmbH nicht anwendbar.
Mit wenigen Worten besteht der
Kündigungsschutz laut
§ 1 Kündigungsschutzgesetz darin, dass eine ordentliche Kündigung unwirksam ist, wenn sie nicht durch bestimmte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Zu unterscheiden sind Gründe, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen und solchen Gründe, die betriebliche Ursachen haben. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist ein besonderes Auswahlverfahren bestimmt, das den Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl unter mehreren Arbeitnehmern zwingt. Als Auswahlkriterien sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und der Grad einer Behinderung des Arbeitnehmer geregelt. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zum Arbeitsrecht weitere Elemte des Kündigungsschutz entwickelt, insbesondere das Erfordernis einer vorherigen
Abmahnung im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung.
Obwohl beim
Abschluß eines Geschäftsführervertrages weitgehend Vertragsfreiheit herrscht und gerade beim Fremdgeschäftsführer nachvollziehbare Gründe dafür sprechen, dass für diesen die Geltung des Kündigungsschutzgesetz in einen
Geschäftsführervertrag aufzunehmen ist, haben die Gerichte eine solche Regelung bislang mit dem Hinweis abgelehnt, dass dies den
Prinzipien des GmbH-Rechts entgegenstehe.
Nunmehr hat der BGH hat in einem
Grundsatz-Urteil (BGH, Urteil v. 10.05.2010, AZ II ZR 70/09) entschieden, dass die GmbH – vertreten durch die Gesellschafterversammlung – und der
Geschäftsführer einen solchen
Kündigungsschutz im Geschäftsführervertrag vereinbaren können. Ausgangsbasis dieser Entscheidung des BGH war die Klage eines Geschäftsführers gegen die Kündigung seines Geschäftsführervertrags durch die GmbH als Arbeitgeber. Die Parteien stritten über den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich einer ergänzend vereinbarten
betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Pensionszusage. Der maßgebliche Geschäftsführervertrag enthielt unter Nr. 3 Vertragsdauer/Kündigung folgende Bestimmungen:
“Für die Kündigung gelten im Übrigen zugunsten des Geschäftsführers die Bestimmungen des deutschen Kündigungsschutzrechtes für Angestellte. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.”
Im Zusammenhang mit der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers war es zwischem dem Kläger und der GmbH zu Unstimmigkeiten gekommen, so dass sich die GmbH veranlasst sah, den Geschäftsführervertrag zu kündigen und die
betriebliche Altersversorgung mittels Pensionszusage zu widerrufen. Der Geschäftsführer klagte auf Feststellung, dass das Anstellungsverhältnis und die Pensionszusage fortbestehen.
Das Landgericht Frankfurt hat der Feststellungsklage stattgegeben, aber auf Antrag der GmbH das Geschäftsführerdienstverhältnis zwischen den Parteien gegen Bezahlung einer Abfindung aufgelöst (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat das Feststellungsbegehren des Klägers, soweit es auf den Fortbestand des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Pensionszusage über den 31. März 2007 hinaus gerichtet war, abgewiesen und die Auflösungsentscheidung des Landgerichts aufgehoben.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte zu prüfen, ob die Parteien
in einem Geschäftsführervertrag die entsprechende Geltung der Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes wirksam vereinbaren können, insbesondere der Bestimmung des § 1 Abs. 1 und 2 KSchG.
Diesbezüglich hat der BGH also nun entschieden, dass
“die Regeln des Kündigungsschutzgesetzes in das Vertragsverhältnis zwischen GmbH und Geschäftsführer wirksam einbezogen werden kann und damit das deutsche Kündigungsschutzrecht für Angestellte auch für Geschäftsführer einer GmbH gelten kann. Darüber hinaus können in einem Geschäftsführervertrag auch andere Vereinbarungen zum Schutz der Geschäftsführer getroffen werden, so z.B. die Beschränkung der Beendigung des Geschäftsführervertrags durch eine außerordentliche Kündigung oder durch die Vereinbarung einer sehr langen Kündigungsfrist.”
Copyright © 2008
Dieser Feed ist nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.
Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:
65003de8701576492ab39816841eda95
Permalink
Verwandte Artikel:
- Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Abfindung und Übertragung der Versorgungsleistungen
- Betriebliche Altersversorgung des Geschäftsführers: Grundlagen
- Pflichten des Geschäftsführer in der Krise der GmbH
TagsAbfindung,
Altersversorgung,
BGH,
Dienstverhältnis,
Fremdgeschäftsführer,
Geschäftsführer,
Geschäftsführervertrag,
Gesellschafter,
Gesellschafterversammlung,
Gesellschaftsrecht,
GmbH,
Kündigung,
Kündigungsschutz,
Kündigungsschutzgesetz,
Pensionszusage,
Rechtsprechung