Das vom Bundestag am 16.12.2020 verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 bringt einige Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag mit sich. Der Bundesrat muss am 18.12.2020 noch zustimmen.
Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag durch Jahressteuergesetz 2020
Das Jahressteuergesetz 2020 hat es in sich.
Die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag zur Förderung von Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in einem Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, das nach dem 31.12.2019 endet. Für die meisten Unternehmen werden die Änderungen erstmals zum 31.12.2020 greifen.
Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen wird durch das Jahressteuergesetz 2020 nunmehr einheitlich folgende Grenze festgelegt:
Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags | |
Begünstigte Betriebe | Euro |
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG) | |
Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln |
* Somit wird der Zugang zum Investitionsabzugsbetrag unabhängig von der Art der Gewinnermittlung durch den Ertrag des Unternehmens definiert.
Änderungen bei der Höhe der Investitionsabzugsbetrags
Die Höhe der begünstigten Investitionskosten wurde von 40% auf 50% der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.
Auch vermietete Wirtschaftsgüter fallen in den Anwendungsbereich
Wie bisher sind nur Wirtschaftsgüter begünstigt, die im Jahr der Investition und im Folgejahr ausschließlich oder fast ausschließlich (mindestens 90%) betrieblich genutzt werden.
Diesbezüglich schafft das Jahressteuergesetz 2020 insoweit etwas Erleichterung, da nunmehr auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen (unabhängig von der Dauer der Vermietung). Eine längerfristige Vermietung ist in Zukunft also unschädlich.
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