Seitdem die Deutsche Rentenversicherung auch die Prüfung der Künstlersozialabgaben übernommen hat, animieren einige Unternehmen in den betroffenen Branchen (= typische Verwerter künstlerischer oder publizistischer Leistungen) ihre Auftragnehmer zur GmbH-Gründung zur Vermeidung der Künstlersozialabgaben. Was ist davon zu halten?
Deutsche Rentenversicherung prüft Künstlersozialabgaben
Seit 15.06.2007 obliegt der Deutsche Rentenversicherung im Rahmen der Betriebsprüfung der Arbeitgeber auch die ordnungsgemäße Anmeldung und Zahlung der Künstlersozialabgaben durch die betroffenen Unternehmen. Mit der neuen Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung erhielt das Thema Künstlersozialabgaben eine ganz neue Brisanz, die sicherlich viele Unternehmen noch nicht auf dem Schirm haben. Inzwischen dürfte die Prüfung der Künstlersozialabgaben sogar zu den Schwerpunktthemen einer Betriebsprüfung gehören, weil hier sicherlich noch viel Geld zu holen ist.
Künstlersozialversicherung und Künstlersozialkasse
Mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) zum 01.01.1983 erhielten selbständige Künstler und Publizisten mit der Künstlersozialkasse eine eigene Einrichtung, die für deren soziale Absicherung im Krankheitsfall und im Alter zuständig ist. Ursprünglich erfolgte die Finanzierung der Künstlersozialversicherung in erster Linie durch Abgaben der Unternehmen in der Kultur und Kulturwirtschaft, wo Künstler in erster Linie tätig waren. Das Bundesverfassungsgericht forderte den Gesetzgeber jedoch in seinem Urteil vom 08.04.1987 (2 BvR 909/82) auf, den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen zu erweitern.
Abgabepflichtige Unternehmen
Die Änderung des KSVG im Jahr 1987 erfolgte dann dahingehend, dass auch solche Unternehmen in das System der Künstlersozialversicherung einbezogen wurden, die zum Zwecke der Eigenwerbung Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben. 1989 erweiterte der Gesetzgeber den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen erneut, so dass auch solche Unternehmen in die Finanzierungspflicht integriert wurden , die mehr als gelegentlich künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen. Seitdem sind nahezu alle Unternehmen in dem Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung erfasst, die regelmäßig Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Seitdem ist praktisch jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch einen Verwerter mit einer zusätzlichen Künstlersozialabgabe belastet.
Bemessungsgrundlage und Beitragssatz
Für selbständige Künstler oder Publizisten ist die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu zahlen. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Seit 2000 gilt für alle künstlerischen und publizistischen Leistungen ein einheitlicher Abgabesatz, der jährlich auf der Webseite der Künstlersozialkasse veröffentlicht wird. Dieser pendelte nun mehrere Jahre bei rund 5%, rutschte aber in 2018 auf 4,2% ab.
GmbH-Gründung zur Vermeidung der Künstlersozialabgaben
Seit geraumer Zeit ist zu beobachten, dass größere Auftraggeber in den Bereichen Werbung und Marketing, Verlagswesen, Web-Design, Journalismus und Fotografie ihre Auftragnehmer dazu animieren, eine GmbH zu gründen. Der Anlaß hierfür besteht darin, dass Zahlungen an eine GmbH nicht abgabepflichtig sind, also keine zusätzliche Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten ist. Dieser Druck wird in den kommenden Jahren sehr wahrscheinlich noch zunehmen.
Beispiel:
Anton Meier ist Web-Designer und erstellt für die Agentur Bildschön Webseiten für deren Kunden. Nun kommt die Agentur Bildschön auf Anton Meier zu und bittet ihn mehr oder weniger deutlich, eine GmbH zu gründen, damit er auch in Zukunft mit Aufträgen bedacht werden kann. Anton Meier kommt dem Wunsch seines Auftraggebers nach, da er die Aufträge nicht verlieren will. Er gründet eine GmbH und wird alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer. Daneben beschäftigt er einen weiteren Mitarbeiter.
Die Agentur Bildschön muss zukünftig neben der Vergütung des Anton Meier keine zusätzlichen Künstlersozialabgaben entrichten, da die Zahlungen an eine GmbH erfolgen. Damit entfällt jedoch nicht die Abgabenpflicht. Vielmehr verlagert sie sich auf die neu gegründete GmbH des Anton Meier, da diese nunmehr als Auftraggeber künstlerischer Leistungen herangezogen wird. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig das Geschäftsführergehalt des Anton Meier.
Als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der neu gegründeten GmbH ist Anton Meier als selbständiger Unternehmer (Künstler) einzustufen, der gem. § 2 KSVG grundsätzlich pflichtversichert ist. Infolgedessen muss er selbst den hälftigen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung entrichten, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter die GmbH neben ihm beschäftigt. Spätestens in einer der folgenden Betriebsprüfungen wird die Deutsche Rentenversicherung die Abgabenpflicht der Anton Meier GmbH aufdecken, sofern die Anmeldung nicht ohnehin (wie gesetzlich vorgesehen) freiwillig erfolgt.
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