Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
09.04.2018

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

Eine Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung entsteht, wenn es der oder die Geschäftsführer entgegen der gesetzlichen Pflicht versäumen oder bewusst unterlassen, trotz Insolvenzreife der Gesellschaft rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und dadurch bestehende oder gar neu hinzutretende Gläubiger schädigen. Dies ist nur eine der besonderen Pflichten der Geschäftsführer während der Krise einer GmbH, in der die Unternehmensführung ungleich anspruchsvoller und schwieriger wird. Die Geschäftsführer stehen in dieser Phase unter einem extremen Handlungsdruck und sind zugleich wachsenden zivilrechtlichen und strafrechlichen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung

Im Fall einer drohenden oder bereits eingetretenen Insolvenz der GmbH kann es für die Geschäftsführer gefährlich werden, wenn sie es versäumen oder bewusst unterlassen, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen oder der Gesellschaft frisches Kapital zuzuführen. In diesem Fall besteht die Gefahr der persönlichen und unbeschränkten Geschäftsführerhaftung wegen Insolvenzverschleppung gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO. Geschäftsführer haften dann für solche Schäden persönlich und unbeschränkt, die einem Gläubiger der Gesellschaft dadurch entstehen.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss fristgerecht erfolgen, d.h. unverzüglich bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes, spätestens jedoch innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Insolvenzreife. Hierbei handelt es sich um eine Höchstfrist, die nur bei Sanierungsbemühungen und echten Sanierungsaussichten ausgeschöpft werden darf.

Beispiel:

Die ABC-GmbH weist zum 31.12.2015 einen Fehlbetrag in der Bilanz in Höhe von EUR 75.000,00 aus (= Überschuldung), ist jedoch noch nicht zahlungsunfähig. Am 15.03.2016 schließt der Geschäftsführer der GmbH mit dem Investor Mustermann einen Vertrag über eine stille Gesellschaft (GmbH & Still) in Höhe von EUR 100.000,00 ab, worauf hin dieser Betrag auf das Geschäftskonto der GmbH überwiesen wird. Am 31.08.2016 beantragt der Geschäftsführer der ABC-GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Investor Mustermann erhält bei Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Quote von 1%. Hier stellt sich die Frage, ob die Geschäftsführer der ABC-GmbH dem Investor Mustermann gegenüber persönlich für den eingetretenen Schaden haften.

Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH nach § 17 Abs. 2 InsO nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Zahlungseinstellung begründet die Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Ein Fall der Zahlungsunfähigkeit der ABC-GmbH lag im vorliegenden Beispiel nicht vor. Zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung vom 19.12.2017 (Az. II ZR 88/16) erneut Stellung bezogen und die Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten nochmals verschärft. Bei der Vorschau auf die kommenden drei Wochen anhand einer Liquiditätsbilanz sind hiernach nicht nur die innerhalb dieses Zeitraums fällig werdenden Forderungen einzubeziehen, sondern auch die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II).

Insolvenz wegen Überschuldung

Die heute vorherrschende Meinung bejaht eine Überschuldung der GmbH bei Vorliegender folgender Voraussetzungen:

  • Vermögen der Gesellschaft ist nicht mehr ausreichend, um die Verbindlichkeiten zu decken (= rechnerische Überschuldung) und
  • eine positive Fortführungsprognose liegt nicht vor.

Es handelt sich um eine zweistufige Prüfung, die anlässlich der weltweiten Finanzmarktkrise 2008 im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes (FMStG) eingeführt wurde. Ziel des Gesetzgebers war es, die deutsche Wirtschaft vor allzu großen Turbulenzen zu schützen.

Wird in der Bilanz einer GmbH ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ ausgewiesen, ist dies zunächst ein deutliches Indiz für die (rechnerische) Überschuldung der Gesellschaft. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehört es zu den Aufgaben der Geschäftsführer, geeignete Sanierungsmaßnahmen einleiten und darüber hinaus zu prüfen, ob auch eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist.

Positive Fortführungsprognose

Die positive Fortführungsprognose spielt hierbei eine entscheidende Rolle. Die Rechtsprechung stellt hieran hohe Anforderungen, die meines Erachtens ohne einen außenstehenden, fachkundigen Experten bzw. Sachverständigen faktisch nicht erfüllt werden können. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Geschäftsführer einer (rechnerisch) überschuldeten GmbH im Streitfall eine positive Fortführungsprognose durch geeignete Unterlagen zu beweisen haben. Diesbezüglich hat der BGH in einem Urteil vom 18. Oktober 2010 (II ZR 151/09) entschieden, dass der Geschäftsführer vorzutragen und ggf. zu beweisen hat,

„dass er subjektiv den Willen zur Fortführung des Unternehmens hatte und objektiv einen Ertrags- und Finanzplan mit einem schlüssigen und realisierbaren Unternehmenskonzept für einen angemessenen Prognosezeitraum aufgestellt hatte (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 – II ZR 303/05, ZIP 2006, 2171 Rn. 3; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 44 ff. mwN).“

Für die Geschäftsführer der ABC-GmbH sieht es daher kritisch aus, wenn sie die positive Fortführungsprognose nicht durch geeignete Unterlagen (zumindest einen aussagekräftigen Ertrags- und Finanzplan) nachweisen können. Gelingt ihnen das nicht, lag spätestens zum 31.12.2015 eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor und infolgedessen die Verpflichtung zum unverzüglichen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Wurde diese Pflicht verletzt, besteht eine Schadensersatzpflicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 a Abs. 1 Satz 1 InsO.


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