Mit dem beschlossenen Entwurf des Jahressteuergesetz 2020 durch das Bundeskabinett sind folgende Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag zu erwarten.
Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag
Die Neuregelungen zur steuerlichen Förderung von Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen sollen bereits zum 31.12.2020 anwendbar sein.
Der Zugang und die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen soll insgesamt erleichtert und auf 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erweitert werden. Für ertragsstarke Unternehmen könnten sich die Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag dagegen nachteilig auswirken.
Änderung der Größenmerkmale
Bislang gelten hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen folgende Grenzen:
Betriebsvermögen* | Gewinn | |
Begünstigte Betriebe (aktueller Stand) | Euro | Euro |
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG) | 235.000 | |
Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln | 100.000 |
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sollen die Zugangsvoraussetzungen zum Investitionsabzugsbetrag für alle Unternehmen vereinheitlicht und eine Gewinngrenze in Höhe von 150.000 Euro eingeführt werden.
Gewinn zum 31.12.2020* vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags | |
Begünstigte Betriebe | Euro |
Bilanzierende Gewerbebetriebe oder der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (§§ 15, 18 EStG) | 150.000 |
Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschußrechnung ermitteln | 150.000 |
* Somit wird der Zugang zum Investitionsabzugsbetrag voraussichtlich schon zum 31.12.2020 unabhängig von der Art der Gewinnermittlung durch den Ertrag des Unternehmens definiert. Für ertragsstarke Unternehmen mit einem Gewinn vor Abzug der Investitionsabzugsbeträge über 150.000 Euro wäre das aus meiner Sicht eher als Nachteil zu bewerten.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen sollen künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
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