Forderungen einer GmbH können je nach Fälligkeit zum Anlagevermögen (bei mittel- und langfristigen Forderungen) oder zum Umlaufvermögen (bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder andere kurzfristige Forderungen) gehören. Gerade bei kleinen Gesellschaften ist immer wieder zu erleben, dass die Gesellschaften Forderungsbestände in der Bilanz ausweisen, zu deren Werthaltigkeit oder Entstehung die Geschäftsführer keine Angaben mehr machen können. Doch nicht nur das, auch die
Bewertung von Forderungen an sich scheint in der Praxis der Bilanzierung immer wieder Probleme zu bereiten, so dass ich dieses Thema nachfolgend näher beleuchten will. Aktuell habe ich es bei Überprüfung der Bilanzen einer GmbH aus den letzten 3 Jahren erlebt, dass
uneinbringliche Forderungen ohne Berichtigung der Umsatzsteuer ausgebucht wurden, was bei einer kleinen Gesellschaft schon an die Substanz gehen bzw. bis zur Insolvenz führen kann, da die Umsatzsteuer für die uneinbringliche Forderung noch aus dem Gewinn des übrigen Geschäfts bezahlt werden muss.
Grundsätzlich sind Forderungen gem. § 253 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EstG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten einer Forderung sind mit dem Nennwert der Forderung gleichzusetzen.
Mittel- und Langfristige Forderungen des Anlagevermögens mit voraussichtlich dauernder Wertminderung müssen jedoch gem. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB mit dem niedrigeren Stichtagswert angesetzt werden. Das gleiche gilt gem. § 253 Abs. 3 S. 2 HGB i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auch für kurzfristige Forderungen des Umlaufvermögens. Eine Bewertung von Forderungen unter dem Nennwert ist vor allem in den Fällen vorzunehmen, in denen ein Minderwert der Forderungen wegen
- eines allgemeinen Ausfallrisiko,
- eines konkreten Ausfallrisiko,
- Belastung mit Skonti, sonstigen Erlösschmälerungen oder Kosten der Verfolgung gegeben ist.
Der Bestandswert der Forderungen ist dann mittels einer
Pauschalwertberichtigung im Falle des allgemeinen Ausfallwagnis oder mittels einer
Einzelwertberichtigung im Falle eines konkreten Ausfallwagnis zu korrigieren.
Zu beachten ist jedoch, dass die
Wertberichtigung nur auf die Netto-Forderungen vorgenommen wird. Eine
Berichtigung der Umsatzsteuer ist gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
nur bei Uneinbringlichkeit der Forderung zulässig.
Beispiel: Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Eine ABC- Handels- GmbH hat am 31.12. folgende Forderungen aus Lieferungen und Leistungen:
Gesamtbestand der Forderungen (inkl. 19% USt): 119.000 Euro
Darin sind enthalten:
- uneinbringliche Forderungen im Wert von 11.900 Euro
- dubiose Forderungen im Wert von 4.165 Euro mit einem Ausfallrisiko von 30%
Der allgemeine Forderungsausfall betrug nach den Erfahrungen in den letzten Jahren 3% des Gesamtbestands der Forderungen. Für die Kosten- und Zinsbelastung erscheint ein Pauschalsatz von 2% als angemessen.
Lösung:
1. Ausbuchung der uneinbringlichen Forderungen und Kürzung der Umsatzsteuer
Forderungsabschreibung 10.000 Euro an Forderungen aus L&L 11.900 Euro
USt-Schuld 1.900 Euro
2. Bewertung der dubiosen Foderungen:
Einzelwertberichtigung mit 30% des Nettobetrags der Forderungen ohne Kürzung der Umsatzsteuer.
Einzelwertberichtigung 1.050 Euro (= 30% von 4.165 abzgl. 19% USt) an Forderungen aus L&L 1.050 Euro
3. Bewertung der restlichen Forderungen unter Berücksichtigung des allgemeinen Ausfallrisiko
Die Pauschalwertberichtigung ist auf den Nettobetrag der Forderungen vorzunehmen, der nach Abzug der uneinbringlichen und dubiosen Forderungen übrig bleibt.
Gesamtbestand der Forderungen
119.000
./.
uneinbringliche Forderungen
11.900
./.
dubiose Forderungen
4.165
verbleibende Forderungen
102.935
./.
19% Umsatzsteuer
16.435
Nettobetrag
86.500
Delkredere 3%
2.595
Pauschalwertberichtigung 2.595 Euro an Forderungen aus L&L 2.595 Euro
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