Bei der Kapitalausstattung bzw. Finanzierung der GmbH & Co. KG ist zu unterscheiden zwischen dem erforderlichen Stammkapital der Komplementär-GmbH und dem Kapital der KG. Bei der KG ist weiterhin zu differenzieren zwischen der Beitragspflicht der Gesellschafter im Innenverhältnis und im Außenverhältnis. Art und Höhe der jeweiligen Einlageverpflichtung im Innenverhältnis wird im Gesellschaftsvertrag der KG vereinbart. Die Pflichteinlage muss nicht identisch sein mit der Haftungssumme der Kommanditisten, die im Handelsregister eingetragen wird.
Inhalt:
1. Beitragspflicht der Gesellschafter
Die Beiträge der Kommanditisten können in verschiedenen Leistungsarten erbracht werden, wobei diese im wesentlichen bestehen aus:
- Vermögenswerte wie Geld, Wertpapiere, Maschinen, Gebäude oder Grundstücke;
- Sachgesamtheiten wie Erbschaften, Warenlager und Unternehmen oder Unternehmensteile;
- Rechte wie Forderungen, Patente, Marken, Musterrechte, Ansprüche auf Übereignung dinglicher Rechte an Grundstücken;
- Nutzungsrechte an Grundstücken, Gebäuden, Handelsgesellschaften oder Lizenzen;
- Dienstleistungen, insbesondere die Übernahme der Geschäftsführung;
- Sonstige Vermögenswerte wie Geschäftsgeheimnisse oder Kundenstamm;
- Unterlassung von Wettbewerb.
Hinsichtlich der Bewertung der Beiträge der einzelnen Gesellschafter besteht grundsätzlich Dispositionsfreiheit, insbesondere kann ein geringerer Wert als der Verkehrswert angesetzt werden.
Weitere Artikel zur GmbH & Co. KG
- 1. Teil: Die GmbH – Grundlagen, Erscheinungsformen, Gründung
- 2. Teil: Organisation der typischen GmbH & Co. KG
Der 3. Teil der Artikelreihe zur GmbH & Co. KG befasst sich mit dem Jahresabschluß und der Besteuerung der GmbH & Co. KG.
Beitragsbild von mohamed Hassan auf Pixabay.
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