Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung hat der Gesetzgeber für 12 Handwerksberufe wieder die Meisterpflicht eingeführt.
Zulassungspflichtige Handwerksberufe und Meisterpflicht
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet (§ 1 HwO). Zu den Personengesellschaften i.S.d. Handwerksordnung gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften. Für die Eintragung in die Handwerksrolle wird vorausgesetzt, dass der Betriebsleiter über einen Befähigungsnachweis gem. §§ 7 ff HwO verfügt, insbesondere die entsprechende Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.
In 2004 wurde die HwO dahingehend geändert, dass die Meisterpflicht bei gut der Hälfte der zulassungspflichtigen Handwerksberufe aufgehoben wurde, um Existenzgründungen im Handwerk zu erleichtern und so mehr Ausbildungsplätze zu schaffen. Die Zahl der Existenzgründer in den Handwerksberufen hat zwar zugenommen, die Zahl der Ausbildungsplätze aber nicht.
Wiedereinführung der Meisterpflicht
Für die folgenden 12 gefahrgeneigten bzw. kulturell bedeutsamen Handwerksberufe hat der Gesetzgeber die Meisterpflicht daher wieder eingeführt:
- Fliesen- Platten- und Mosaikleger;
- Betonstein- und Terrazzohersteller;
- Estrichleger;
- Behälter- und Apparatebauer;
- Parkettleger;
- Rolladen- und Sonnenschutztechniker;
- Drechsler und Holzspielzeugmacher;
- Böttcher;
- Glasveredler;
- Schilder- und Lichtreklamehersteller;
- Raumaustatter;
- Orgel- und Harmoniumbauer.
Die Meisterpflicht für 12 bislang zulassungsfreien Handwerksberufe ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften mit Wirkung zum 14.02.2020 eingeführt worden (BGBl. I S. 142). Ein Verzeichnis aller Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke i.S.d. § 1 Abs. 2 HwO betrieben werden können, ist in der Anlage A zur HwO enthalten.
Bestandsschutz
Die Regelung in dem neu eingefügten § 126 HwO enthält einen Bestandsschutz für solche Handwerksbetriebe, die eine der vorgenannten Handwerksberufe bereits vor dem 14.02.2020 selbständig ausgeübt haben. Diese können ihren Handwerksbetrieb auch nach dem Stichtag ohne Meistertitel weiterführen.
Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer
Die ebenfalls neu eingeführte Regelung in § 229 Abs. 8 SGB VI betrifft die Rentenversicherungspflicht für selbständige Unternehmer gem. § 2 SGB VI.
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