Ein Teil des Konjunkturpakets 2020 zur Überwindung der Corona-Krise beinhaltet den erweiterten Verlustrücktrag aus 2020 auf 2019, der auch für die GmbH Anwendung findet. Wegen der Corona-Krise und der damit verbundenen Maßnahmen ist damit zu rechnen, dass viele Unternehmen in 2020 und 2021 enorme Verluste hinnehmen müssen. Im Rahmen der Veranlagung für 2020 erfolgt dann grundsätzlich ein Verlustrücktrag auf das Vorjahr (2019).
Inhalt:
- Verluste im Steuerrecht
- Vorläufiger Verlustrücktrag bei der GmbH
- Nachträglicher Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019
1. Verluste im Steuerrecht
Für die steuerliche Behandlung der Verluste einer GmbH sind bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer die gesetzlichen Regelungen in § 10d EStG anzuwenden (§ 31 Abs. 1 KStG). Im Rahmen der Veranlagung zur Gewerbesteuer gibt es dagegen keinen Verlustrücktrag.
Hiernach gelten folgende Grundsätze:
- Soweit die GmbH Verluste aus dem Gewerbebetrieb in 2020 nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnen kann (Verlustausgleich), erfolgt zunächst eine Verrechnung mit positiven Einkünften im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum durch Verlustrücktrag auf 2019.
- Soweit eine Verrechnung der Verluste weder im entsprechenden noch im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum möglich ist, findet eine Verrechnung mit positiven Einkünften in den folgenden Wirtschaftsjahren durch Verlustvortrag statt.
Falls die GmbH keinen Verlustrücktrag wünscht, muss sie dies in der Körperschaftssteuererklärung ausdrücklich erklären. Anderenfalls führt das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung automatisch einen Verlustrücktrag durch.
Maximale Verlustrücktrag erhöht auf 5 Mio. Euro
Für die Veranlagung der Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 wird der maximale Verlustrücktrag bei einer GmbH auf 5 Mio. Euro erhöht (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Die bisherige Regelung in § 10d EStG wurde geändert durch das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“.
2. Vorläufiger Verlustrücktrag bei der GmbH
Der 2. Teil des erweiterten Verlustrücktrags betrifft den vorläufigen Verlustrücktrag aus 2020 im Rahmen der Veranlagung der Einkünfte in 2019. Hierfür ist ebenfalls ein gesonderter Antrag der GmbH erforderlich. Im Ergebnis wird bereits im Rahmen der Veranlagung für 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt und bei den Einkünften in 2019 abgezogen (§ 111 EStG-neu). Dadurch lässt sich die Steuerbelastung der GmbH bereits in 2019 mindern, so dass eine bereits bestehende Krise nicht zusätzlich vertieft wird.
Der vorläufige Verlustrücktrag erfolgt dergestalt, dass bei der Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte in 2019 ein vorläufig ermittelter (pauschalen) Verlustrücktrag aus 2020 abzuziehen ist. Im Einzelnen verweise ich auf die Sonderregelung zur Bewältigung der Corona-Pandemie in § 111 EStG-neu.
- Auf Antrag der GmbH ist bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30% des Gesamtbetrags der Einkünfte als vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 abzuziehen.
- Die GmbH kann auch einen höheren Betrag als 30% vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, wenn sie einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 S. 1 EStG für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann. Hierfür sollte eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung für das Wirtschaftsjahr 2020 genügen.
- Der vorläufige Verlustrücktrag aus 2020 in das Wirtschaftsjahr 2019 ist bei der GmbH bis zu maximal 5 Mio. Euro zulässig.
- Stellt sich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 heraus, dass der Verlust doch nicht so hoch ausfällt, erfolgt eine Korrektur des Körperschaftssteuerbescheids für 2019 von Amts wegen. Unter Umständen muss die GmbH eine Körperschaftssteuernachzahlung für 2019 leisten. Diese wird bis zum Ablauf eines Monats nach Erhalt des Körperschaftssteuerbescheids für 2020 gestundet.
3. Nachträglicher Verlustrücktrag aus 2020 nach 2019
Hatte die GmbH bereits eine Körperschaftssteuererklärung für 2019 beim Finanzamt eingereicht und ist der Körperschaftssteuerbescheid für 2019 vor dem 15.07.2020 bestandskräftig geworden, war bis zum 01.08.2020 noch ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 möglich. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
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Der Beitrag Erweiterter Verlustrücktrag bei GmbH wegen Corona-Krise erschien zuerst auf blogmbh.de.