In Deutschland sind derzeit hunderte Klagen von Hotels und Gastronomen gegen Versicherer anhängig, in denen es um die Entschädigung wegen corona-bedingter Betriebsschließung im Rahmen landesweiter Lockdowns im Frühjahr 2020 geht. Erste Landgerichte haben bereits Urteile gefällt, bei anderen stehen die Urteile noch aus.
Ende Juli 2020 hat die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Kammer des Landgerichts München I die ersten vier Verfahren einer Kindertagesstätte und dreier Gaststätten gegen ihre Betriebsschließungsversicherungen mündlich verhandelt (Az. 12 O 7241/20, 12 O 7208/20, 12 O 5868/20 und 12 O 5895/20). In allen Verfahren geht es um die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsschließungsversicherung eine Entschädigung für Schäden aus der Corona-bedingten Betriebsschließung zahlen muss.
Augustinerkeller ./. Versicherungskammer Bayern
Am 01.10.2020 bejahte das Landgericht München I dann einen Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung im Zusammenhang mit der Coronakrise und verurteilte die Versicherungskammer Bayern zur Zahlung einer Entschädigung (1 Mio. Euro) an den Pächter des Augustinerkeller in München (LG München I, Urteil vom 01.10.2020, 12 O 5895/20).
Paulaner am Nockhergberg ./. Allianz
Auch die Paulaner-Wirte am Nockherberg können sich nach der mündlichen Verhandlung Hoffnung machen, dass sie den Prozeß in der 1. Instanz gegen die Allianz gewinnen. Das LG München I signalisierte auch hier, dass die Betriebsschließungsversicherung der Allianz wegen der behördlich angeordneten Schließung von Gaststätten im Frühjahr die vereinbarte Entschädigung zahlen muss, obwohl der Covid-19-Erreger in den entsprechenden Policen nicht explizit genannt ist.
Das Landgericht Bochum verneinte dagegen einen Anspruch auf Entschädigung im Falle der Betriebsschließung im Rahmen der Coronakrise, falls die Versicherungsbedingungen eine abschließende, enumerative Auflistung der einzelnen Krankheiten und Krankheitserreger beinhaltet, auf die sich der Versicherungsschutz beziehen soll (LG Bochum, Urteil vom 15.07.2020, 4 O 215/20).
Schon im April 2020 urteilte das LG Mannheim im Rahmen eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer. Der Antrag wurde zwar mangels abgelehnt, aber ein Anspruch auf Entschädigung im Falle der Betriebsunterbrechnung oder -schließung aufgrund der Corona-Pandemie bejaht (LG Mannheim, Urteil vom 29.4.2020, 11 O 66/20).
Es ist wohl damit zu rechnen, dass die Rechtsthematik abschließend erst durch den Bundesgerichtshof entschieden wird.
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