Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
16.05.2017

Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften verfassungswidrig

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 29.03.2017 entschieden, dass die Regelung in § 8c Abs. 1 KStG zur Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften (zumindest in der Fassung bis 31.12.2015) im Falle eines sog. schädlichen Beteiligungserwerbs verfassungswidrig ist. Die Vorschrift schränkte die Verlustverrechnung bei Körperschaften ein, wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% und bis zu 50% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden (schädlicher Beteiligungserwerb). Die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzten Verluste) sind dann nicht mehr abziehbar, soweit sie auf die übertragenen Anteile oder Rechte entfallen sind. Unklar ist die Rechtslage ab 01.01.2016, da durch Einführung von § 8d KStG mit Wirkung ab 01.01.2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG möglicherweise in einer Weise reduziert worden ist, dass die Regelung nunmehr den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG genügt.

Unternehmenssteuerreform 2008

Nach knapp 10 Jahren seit Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform 2008 wird nunmehr durch einen Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) festgestellt, dass ein wesentlicher Teil der Steuerreform verfassungswidrig war. Es handelt sich um die seinerzeitige Regelung in § 8c Abs. 1 KStG, mit der die Verlustverrechnung bei Körperschaften eingeschränkt wurde, wenn innerhalb von 5 Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25% und bis zu 50% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen wurden (schädlicher Beteiligungserwerb).

Einschränkung der Verlustverrechnung bei Gesellschafterwechsel

Hiernach fiel insbesondere der Verlustvortrag einer GmbH anteilig weg, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % und bis zu 50 % der Anteile am Stammkapital übertragen wurden. Startups und forschungsintensive Unternehmen mit hohen Anfangsverlusten waren von dieser Regelung besonders betroffen, da Verluste aus der Gründungs-, Forschungs- oder Entwicklungsphase nicht mehr in voller Höhe oder überhaupt nicht mehr abziehbar waren, wenn zwischenzeitlich ein schädlicher Gesellschafterwechsel erfolgte.

Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften

Auf Vorlage des FG Hamburg (2 K 33/10) hat das BVerfG nunmehr in seinem Beschluss vom 29.03.2017 (2 BvL 6/11) entschieden, dass

– die Regelungen in

  • § 8c Satz 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensteuerreform 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) sowie
  • § 8c Abs. 1 S. 1 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom 12.08.2008 (BGBl. I S. 1672) und den nachfolgenden Fassungen

– bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2998)

– mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind, soweit bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von 5 Jahren von mehr als 25% des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind.

Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung

Gleichzeitig verpflichtete das BVerfG den Gesetzgeber, spätestens bis zum 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen.

Neue Rechtslage ab 01.01.2016

Nicht entschieden ist die wichtige Frage, ob durch Einführung von § 8d KStG mit Wirkung ab 01.01.2016 der Anwendungsbereich von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG in einer Weise reduziert worden ist, dass die Regelung nunmehr den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 GG genügt. Dies bedarf gem. Pressemittteilung des BVerfG einer gesonderten Betrachtung, so dass eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht ohne weiteres in Betracht kommt.


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