Die rechtsgeschäftliche Vertretung eines Gesellschafters bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zur GmbH-Gründung ist gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zulässig, aber nur unter der Voraussetzung, dass die Vollmacht selbst notariell beurkundet oder beglaubigt wurde. Seit 01.08.2022 kann die notarielle Errichtung einer solchen Vollmacht auch mittels Videokommunikation gem. §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen.
Anforderungen an die Vollmacht zur GmbH-Gründung
Es ist nicht selten, dass die Gründung einer GmbH in Deutschland unter Beteiligung einer juristischen oder natürlichen Person erfolgt, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat. Gerade in diesen Fällen besteht häufig der Wunsch, dass die Unterzeichnung des Gründungsprotokolls zur Gründung einer GmbH durch einen Vertreter erfolgt, insbesondere durch einen anderen Beteiligten, der diese Person im Ausland vertritt.
Beispiel:
Zwei Geschäftspartner in Deutschland und China wollen zusammen eine GmbH in Deutschland gründen. Der Gründer aus China hat jedoch den Wunsch, dass der Geschäftspartner in Deutschland den Termin zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages alleine durchführt und ihn bei der Unterzeichnung vertritt.
Das ist grundsätzlich möglich, da die rechtsgeschäftliche Vertretung eines Gesellschafters bei Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages gem. § 2 Abs. 2 GmbHG zulässig ist. Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Vollmacht selbst notariell beurkundet oder beglaubigt wurde.
Notwendiger Inhalt einer Vollmacht zur GmbH-Gründung
Aus der Vollmacht muss eindeutig ersichtlich sein, dass diese zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH ermächtigt, wobei der Inhalt des Gesellschaftsvertrages in der Vollmachtsurkunde nicht enthalten sein muss. In bestimmten Fällen kann es jedoch empfehlenswert sein, die Vollmacht auf den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages mit einem bestimmten Inhalt zu beschränken oder zumindest wesentliche Punkte aufzunehmen.
Grundsätzlich ist es im Hinblick auf den Inhalt einer Vollmacht zur GmbH-Gründung ausreichend, wenn es sich um eine unbeschränkte Generalvollmacht für einen Bevollmächtigten handelt. Anderenfalls muss eine Spezial- oder Sondervollmacht für den Bereich einer Gesellschaftsgründung vorliegen, die zumindest zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages ermächtigt.
Enthält eine Vollmacht lediglich den Passus über den “Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Gesellschaftsrechten in allen Rechtsformen und die Vertretung des Vollmachtgebers in Gesellschafterversammlungen, einschließlich der Stimmrechtsabgabe”, ist dies keine ausreichende Vollmacht zur GmbH-Gründung.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2016 – 20 W 198/15
Die Beurkundung bzw. die Beglaubigung einer Vollmacht zur Gründung einer GmbH kann auch ein Notar im Ausland oder ein deutscher Konsularbeamter vornehmen.
Seit 01.08.2022 kann die notarielle Errichtung einer solchen Vollmacht auch mittels Videokommunikation gem. §§ 16a bis 16e BeurkG erfolgen.
Soll eine bevollmächtigte Person mehrere Gründer vertreten oder gehört diese selbst zu den Gesellschaftern der GmbH, ist darauf zu achten, dass der Vertreter vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB befreit wird.
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