Die Gründung einer GmbH enthält fünf sukzessive Gründungsakte und erfordert die Einschaltung eines Notars. Der Gründungsprozess beginnt mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (§ 2 GmbHG) und endet mit der Bekanntmachung über die Eintragung der GmbH im Handelsregister. Dazwischen erfolgen die Bestellung der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG), die Erbringung der erforderlichen Stammeinlagen durch die Gesellschafter sowie die Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister (§ 8 GmbHG) und schließlich die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister (§ 10 GmbHG).
Die Aufgaben der Geschäftsführer bei der GmbH-Gründung
Mit der Bestellung der Geschäftsführer in der Gründungsurkunde beginnt deren Amt mit den gesetzlich und vertraglichen definierten Aufgaben. Hierzu gehört im Rahmen des Gründungsvorgangs zunächst die Einrichtung des Geschäftskontos für die GmbH und anschließend die Einforderung der Stammeinlagen von den Gesellschaftern, so wie sie im Gesellschaftsvertrag definiert sind (§ 7 Abs. 2 und 3 GmbHG).
Haben die Gesellschafter die erforderlichen Mindestleistungen auf die Geschäftsanteile erbracht, sind die Geschäftsführer dafür verantwortlich, die Gesellschaft unter Einschaltung des Notars zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 7, 8 GmbHG). Der Inhalt der Anmeldung ergibt sich aus § 8 Abs. 1 GmbHG. Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- Original oder beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages;
- Beschluss über die Bestellung der anmeldenden Geschäftsführer, sofern diese nicht bereits im Gesellschaftsvertrag bestellt wurden, sowie die Art und der Umfang der Vertretungsbefugnis (abstrakt und konkret);
- Eine von den Geschäftsführern unterschriebene Gesellschafterliste.
Zudem ist eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben (§ 8 Abs. 4 GmbHG).
Bei einer Sachgründung der GmbH sind neben dem Sachgründungsbericht die Verträge zur Übertragung der Sacheinlagen und geeignete Unterlagen beizufügen, die dem Registergericht die Überprüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlagen ermöglichen.
Versicherungen der Geschäftsführer anlässlich der GmbH-Gründung
Besondere Bedeutung haben auch die nach § 8 Abs. 2 und 3 GmbHG erforderlichen Versicherungen der Geschäftsführer. Dazu gehören die Einzahlungsversicherung (§ 8 Abs. 2 S. 1 GmbHG), die Versicherung zur sog. Unversehrheit des Stammkapitals zum Zeitpunkt der Anmeldung sowie die Versicherung, dass keine Bestellungshindernisse gem. § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG bestehen (§ 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Ferner müssen die Geschäftsführer versichern, dass sie nach § 53 Abs. 2 BZRG über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden sind.
Registergerichtliche Prüfung der Anmeldung
Es folgt die registergerichtliche Prüfung der formellen Voraussetzungen der Anmeldung sowie eine Kontrolle der Richtigkeit (§ 9c GmbHG) der Anmeldung, insbesondere im Hinblick auf die Bestellung der Geschäftsführer, die Firmierung und den Unternehmensgegenstand der GmbH sowie die Aufbringung der Mindesteinlagen durch die Gesellschafter.
Mit der Eintragung der Gesellschaft in die Abteilung B des Handelsregisters wandelt sich die Vor-GmbH automatisch mit allen Aktiva und Passiva in eine GmbH um. Die Eintragungen werden durch das Registergericht veröffentlicht (§ 10 HGB). Damit ist der Gründungsvorgang abgeschlossen.
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