Sehr viele Fragen rund um die GmbH betreffen immer wieder das
Stammkapital und die Kapitalaufbringung bei Gründung einer GmbH. Das Stammkapital der GmbH und die diesbezüglichen Aufbringungs- und Erhaltungsvorschriften sind quasi der Ersatz für die fehlende Haftung der Gesellschafter für die Schulden der GmbH. Um sich die
Haftungsbeschränkung einer GmbH zu “erkaufen”, muss die Gesellschaft mit einem bestimmten Mindest-Anfangsvermögen gegründet werden. Das
Stammkapital der GmbH ist eine feste und gesetzlich festgelegte Größe und bestimmt die Summe der Einlagen, die von den Gesellschaftern in Geld oder geldwerten Einlagen erbracht werden müssen. Sobald die Einlagen der Gesellschafter einmal erbracht sind, darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht mehr an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.
Im
Gesellschaftsvertrag müssen die Gründungsgesellschafter der GmbH gem. § 3 Nr. 1 GmbHG die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile vereinbaren, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt. Die Höhe der Einlage bestimmt sich nach der Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. Der Regelfall ist Einlageleistung in Geld, d.h. die Einlage in Form anderer Leistungen ist die Ausnahme und muss im Gesellschaftsvertrag extra geregelt werden. Im übrigen müssen Sacheinlagen zur Aufbringung des Stammkapitals geeignet sein.
Folgende Übersicht zeigt die wesentlichen Kennzahlen bei
Gründung einer GmbH:
Mindestbetrag
Anmerkungen
Stammkapital
25.000 Euro
gilt nicht für die UG (haftungsbeschränkt)
Nennbetrag eines Geschäftsanteils
1 Euro
Geschäftsanteil an der GmbH muss auf volle Euro lauten
Mindesteinlage bei Anmeldung zum Handesregister
12.500 Euro
Mindesteinlagen in Geld
je 1/4
Mindesteinlagen bei Sacheinlagen
in voller Höhe
Das
Stammkapital der GmbH beträgt gem. § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000 Euro. Dies gilt jedoch nicht für die
Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), für die als Sonderform der GmbH besondere Kapitalvorschriften gelten. Der Nennbetrag eines Geschäftsanteils beträgt mindestens 1 Euro und muss gem. § 5 Abs. 2 GmbHG auf volle Euro lauten. Die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile können gem. § 5 Abs. 3 GmbHG auch unterschiedlich hoch sein.
Vor
Anmeldung der GmbH zur Eintragung ins Handelsregister müssen gem. § 7 GmbHG folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Mindestleistung von 1/4 auf jeden Geschäftsanteil, der in Geld einzuzahlen ist;
- Erbringung der Sacheinlagen in vollem Umfang;
- Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen und der vollständig erbrachten Sacheinlagen muss mindestens 12.500 Euro erreichen.
Beispiel:
Stammkapital
50.000 Euro
Einzahlungsverpflichtung Gesellschafter 1
30.000 Euro
Einzahlungsverpflichtung Gesellschafter 2
20.000 Euro
Mindesteinlagen vor Anmeldung zur Eintragung:
12.500 Euro
davon Gesellschafter 1
7.500 Euro
davon Gesellschafter 2
5.000 Euro
Copyright © 2008
Dieser Feed ist nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch bestimmt.
Eine Verwendung dieses Feeds auf anderen Webseiten verstößt gegen das Urheberrecht. Wenn Sie diesen Inhalt nicht in Ihrem News-Reader lesen, so macht sich die Seite, die Sie betrachten, der Urheberrechtsverletzung schuldig. (Digital Fingerprint:
65003de8701576492ab39816841eda95
Permalink
Verwandte Artikel:
- Checkliste bei Gründung einer GmbH oder UG
- Eröffnungsbilanz der GmbH
- Motive zur Gründung der Mini-GmbH
TagsEinzahlungsverpflichtung,
Geldeinlage,
Gesellschafter,
Gesellschaftsvertrag,
GmbH,
GmbHG,
Gründung,
Haftungsbeschränkung,
Handelsregister,
Kapitalaufbringung,
Mindestbetrag,
Stammkapital,
Unternehmergesellschaft,
Zahlungsverpflichtung