Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) regelt in den einzelnen Abschnitten neben der Errichtung der Gesellschaft die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter, die Vertretung und Geschäftsführung, Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung und die Nichtigkeit der Gesellschaft. Den letzten Abschnitt des GmbH-Gesetzes bilden die Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften.
Inhalt:
1. Historie des GmbH-Gesetzes
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) ist am 1. März 1892 im Reichstag verabschiedet worden und am 19. Mai 1892 erstmals in Kraft getreten. Zum damaligen Zeitpunkt gab es weder ein historisches Vorbild noch ein vergleichbares Gesetz.
Mit der Einführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, eine Alternative zur Aktiengesellschaft insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen mit überschaubarem Gesellschafterkreis zu schaffen. Die GmbH sollte sozusagen die Lücke zwischen der Aktiengesellschaft und den Personenhandelsgesellschaften schließen. Die neu geschaffene Rechtsform hat sich dank ihrer Vorteile schnell in der Praxis etabliert. Die Einführung des GmbH-Gesetzes war somit ein großer Gewinn für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands, das sich zu dieser Zeit gerade in der Phase der Hochindustrialisierung befand und von einem noch stark agrarisch geprägten Land in einen modernen Industriestaat verwandelte.
Die ersten größeren Eingriffe in das GmbH-Gesetz erfolgten erst mit der Handelsrechtsreform 1998 und der Reform des Insolvenzrechts durch die InsO, die zum größten Teil am 01.01.1999 in Kraft getreten ist. Weitere Anpassungen erfolgten zur Verwirklichung der Europäischen Währungsunion ab 01.01.1999.
Zu einer echten Reform des GmbH-Gesetzes konnte sich der Gesetzgeber erst 2008 einigen. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I 2008 S. 2026) ist zum 01. November 2008 in Kraft getreten. Eins der wesentlichen Anliegen des Gesetzgebers war die Erleichterung und Beschleunigung der GmbH-Gründung, insbesondere bei genehmigungspflichtigem Unternehmensgegenstand.
2. Gliederung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz enthält insgesamt 6 Abschnitte, die wie folgt gegliedert sind:
Abschnitt | Überschrift | GmbHG |
1. | Errichtung der Gesellschaft | §§ 1 ff GmbH |
2. | Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter | §§ 13 ff GmbHG |
3. | Vertretung und Geschäftsführung | §§ 35 ff GmbHG |
4. | Änderungen des Gesellschaftsvertrages | §§ 53 ff GmbHG |
5. | Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft | §§ 60 ff GmbHG |
6. | Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften | §§ 78 ff GmbHG |
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