Rechtsanwalt Udo Schwerd

Udo Schwerd
81379, München
Rechtsgebiete
Steuerrecht Handelsrecht und Gesellschaftsrecht Erbrecht
17.11.2009

Das ErbStRG und sein Einfluss auf die GmbH

Eines der längsten Gesetzgebungsverfahren hat am 24.12.2008 mit der Verkündung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsgesetz (= ErbStRG) sein Ende gefunden. Gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 war der Gesetzgeber eindrücklich aufgefordert, die bestehenden Ungerechtigkeiten im Erbschaftssteuerrecht zu beseitigen. Kurzum hatte das BVerfG vorgegeben, alle Vermögensgegenstände einheitlich mit dem gemeinen Wert (sprich Verkehrswert) zu bewerten. Während in der Fachliteratur eine umfangreiche Diskussion darüber begann, wie diese Vorgabe in die Praxis umzusetzen sei, wurde von Seiten des Gesetzgebers am 20.11.2007 ein Referentenentwurf und am 11.12.2007 ein Kabinettsentwurf vorgelegt. Obwohl sich die allgemeinen Medien in erster Linie mit den Änderungen der Steuertarife im Rahmen der Erbschaftssteuer und den persönlichen Freibeträgen beschäftigt haben, lag der Schwerpunkt der Reform aufgrund der Vorgaben des BVerfG in der Neuregelung des Bewertungsgesetz. Im einzelnen hatte das BVerfG in seinem Beschluss vom 07.11.2006 entschieden, dass sowohl die Bewertung des Betriebsvermögens im ertragsteuerlichen Sinne als auch von Anteilen an Kapitalgesellschaften neu zu regeln sei. Hiernach war zu unterscheiden zwischen
  • Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften und
  • Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften,
wobei letzte ohne Zweifel die Mehrzahl der zu beurteilenden Fälle darstellen. Bei der Bewertung von Aktien börsennotierter Aktiengesellschaften hat sich nicht viel geändert. Diese sind wie bisher gem. § 11 Abs. 1 BewG mit dem Börsenkurs am Stichtag zu erfassen. Bei Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften (darunter fallen auch die Anteile an einer GmbH) gab es bisher die Bewertung nach dem sog. Stuttgarter Verfahren, aus einer Art Gesamtschau aus Ertragswert und Substanzwert. Die Berücksichtigung des Substanzwerts der Gesellschaft hat man insoweit aufgegeben, als er nur noch als Mindestwert zu erfassen ist. Stattdessen soll sich der Wert der Anteile in erster Linie aus Veräußerungen innerhalb eines Jahres vor dem Stichtag ableiten. Ist dies mangels Veräußerungen jedoch nicht möglich, kommt es auf den gemeinen Wert der Anteile an, der auf Grundlage eines reinen Ertragswertverfahrens zu bestimmen ist. Ursprünglich hatte der Gesetzgeber den Plan, die Bewertung der unterschiedlichen Vermögensarten – Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen – in einzelnen Rechtsverordnungen zu regeln. Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt, stattdessen wurden die §§ 158ff BewG durch die Anlagen 14 bis 26 ergänzt. Die grundlegende Vorschrift zur Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften findet sich nun in § 109 BewG. Dort heißt es:
  1. Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
  2. Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Aus § 11 Abs. 2 BewG folgt:
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Ertragswerts der Anteile werden alternativ zwei Methoden angeboten: a) Vereinfachtes Ertragswertverfahren Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem. § 200 BewG steht gem. § 199 Abs. 1 BewG zur Verfügung, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Ausgangspunkt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist gem. § 200 BewG der nachhaltig erzielbare Jahresertrag der Anteile an der Kapitalgesellschaft gem. §§ 201, 202 BewG, der mit einem Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 BewG zu multiplizieren ist. Der nachhaltig erzielbare Jahresertrag ist gem. § 201 BewG zu ermitteln, wo folgendes geregelt wird:
  1. Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage.
  2. Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist anstelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist. Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
  3. Hat sich im Dreijahreszeitraum der Charakter des Unternehmens nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nachhaltig verändert oder ist das Unternehmen neu entstanden, ist von einem entsprechend verkürzten Ermittlungszeitraum auszugehen. Bei Unternehmen, die durch Umwandlung, durch Einbringung von Betrieben oder Teilbetrieben oder durch Umstrukturierungen entstanden sind, ist bei der Ermittlung des Durchschnittsertrags von den früheren Betriebsergebnissen des Gewerbebetriebs oder der Gesellschaft auszugehen. Soweit sich die Änderung der Rechtsform auf den Jahresertrag auswirkt, sind die früheren Betriebsergebnisse entsprechend zu korrigieren.
Bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse ist § 202 BewG zu berücksichtigen. Ausgangswert ist der Gewinn der Gesellschaft gem. § 4 Abs. 1 EStG, der jedoch um die dort näher bezeichneten Hinzurechnungen bzw. Kürzungen zu korrigieren ist. Zuletzt ist der durchschnittliches Jahresertrag mit einem Kapitalisierungsfaktor gem. § 203 BewG zu mulitplizieren, der sich aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 Prozent zusammen setzt. Dabei ist zu beachten, dass der Basiszins für Bewertungszwecke nicht mit dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verwechseln ist. Der Basiszinssatz für Bewertungszwecke wird stattdessen in einem BMF-Schreiben vom 07.01.2009 veröffentlicht. b) Allgemein anerkanntes Ertragswertverfahren Anstelle dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens ist zur Bewertung der Anteile an einer GmbH gem. § 11 Abs. 2 BewG auch ein allgemein anerkanntes Ertragswertverfahren zulässig, was in der Praxis auf die Erstellung eines Bewertungsgutachten durch einen Sachverständigen hinauslaufen wird. Copyright © 2008
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Tags

Aktien, Anteile, Bewertung, BewG, BVerfG, Erbschaftssteuer, Ertragswert, Ertragswertverfahren, Kapitalgesellschaft