Darlehen der GmbH an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte haben ihre Tücken. Die Regelung in § 43a GmbH verbietet ein Darlehen an die genannten Personen, wenn die hierfür ausgegebenen finanziellen Mittel zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind. Verstößt die Ausgabe des Darlehens gegen dieses Kreditverbot, ist es ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen.
Kreditverbot gem. § 43a GmbHG
Nach § 43a S. 1 GmbH besteht ein sog. Kreditverbot, wenn ein Darlehen an Geschäftsführer, andere gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals in seinem rechnerischen Wert führt. Dieses Kreditverbot ist nicht nur auf Fremdgeschäftsführer, sondern auch auf Gesellschafter-Geschäftsführer anzuwenden (BGH, Urteil vom 24.11.2003, II ZR 171/01).
Nach dieser Regelung ist zu unterstellen, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Geschäftsführer nicht werthaltig ist, wenn es um die Prüfung geht, ob das Darlehen aus ungebundenem Vermögen geleistet werden kann. Insoweit besteht ein Aktivierungsverbot. Nach § 43a GmbHG besteht somit ein Verbot, ein Darlehen an die genannten Personen auszugeben, das unter Berücksichtigung dieser Berechnungsweise zu einer Unterbilanz der GmbH führt oder eine solche vergrößert.
Im Umkehrschluß ist es erlaubt, auch einem Geschäftsführer oder einer anderen der in § 43a GmbHG erwähnten Führungskräfte ein Darlehen zu gewähren, wenn dieses aus ungebundenem Vermögen geleistet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn das Darlehen durch freie Rücklagen, einen Gewinnvortrag und/oder ein Jahresüberschuss gedeckt ist.
Grenzen des Kreditverbots
Entsteht nach Ausgabe des Darlehens an einen Geschäftsführer oder die anderen genannten Führungskräfte aus anderen Gründen eine Unterbilanz, ist die Regelung in § 43a GmbHG nicht anwendbar. Dies gilt auch im Falle einer Gewinnausschüttung der GmbH an die Gesellschafter (BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 252/10). Unter diesem Aspekt müssen die Gesellschafter darauf achten, vor der Feststellung des Jahresabschlusses die Werthaltigkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu überprüfen.
Auch im Falle einer Gewinnausschüttung besteht die Gefahr, dass der Geschäftsführer einen gegen ihn gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses in voller Höhe aktivieren, obwohl er zwischenzeitlich wertberichtigt werden müsste. Dieser Gefahr können die Gesellschafter wirksam begegnen. Im gesetzlichen Regelfall des § 46 Nr. 1 GmbHG stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss fest. Bei diesem Anlass können sie sich selbst ein Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Geschäftsführer verschaffen.
BGH, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 252/10
Verstoß gegen Kreditverbot führt zur sofortigen Rückzahlungspflicht
Verstößt die Gewährung eines Darlehens an Geschäftsführer oder andere genannte Führungspersonen gegen das Kreditverbot, ist dieses gem. § 43a S. 2 GmbHG sofort an die GmbH zurückzuzahlen. Die an der Darlehensgewährung beteiligten Geschäftsführer haften insoweit persönlich (§ 43 Abs. 2, 3 GmbHG).
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