Eine Betriebshaftpflichtversicherung gehört unabhängig von der Rechtsform, Größe oder Branche zur unverzichtbaren Grundausstattung eines Unternehmens. Manche Existenzgründer und unerfahrene Geschäftsführer einer GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt sind zwar der Auffassung, dass sie angesichts der Haftungsbeschränkung keine Betriebshaftpflichtversicherung benötigen. Das ist jedoch ein gefährlicher Irrtum, da bei fahrlässiger Verursachung von Personen- oder Sachschäden schnell existenzbedrohende Schadenssummen entstehen können, die eine GmbH und erst recht eine UG haftungsbeschränkt schnell in eine Insolvenz führen können, im Zweifelsfall auch mit unüberschaubaren Konsequenzen für die Geschäftsführer.
Gefahrenstelle und Verkehrssicherungspflicht
Mit dem Beginn einer gewerblichen Tätigkeit wird in der Regel eine Gefahrenstelle eröffnet, für deren Sicherung die Geschäftsführer der GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt in allen Belangen und Richtungen verantwortlich sind. Hierbei müssen Geschäftsführer insbesondere die folgenden Dinge beachten:
- Feststellung und Analyse der Gefahrensituationen, die sich aus dem Betrieb ergeben;
- Sorgfältige Auswahl, ordnungsgemäße Anleitung und regelmäßige Überwachung bzw. Kontrolle der Mitarbeiter.
In jedem Fall tragen die Geschäftsführer einer GmbH stets die Verantwortung für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Diesbezüglich müssen alle „nach dem gesunden Menschenverstand“ notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen werden, um eine Schädigung fremder Rechtsgüter (insbesondere Eigentum, Gesundheit oder Leben) zu verhindern.
Zu den Klassikern gehören
- der nicht von Schnee oder Eis befreite Parkplatz vor dem Betrieb,
- die nicht ausreichend gesicherte Baustelle oder
- der rutschige Eingangsbereich eines Geschäfts oder Restaurants.
Vor dem Auge eines Richters ist kaum jemand in der Lage, einen Betrieb so einzurichten, dass er zu jeder Zeit und an jedem Ort sämtlichen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gerecht wird. Geschieht ein Unfall infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, haftet zunächst primär das Unternehmen für den eingetretenen Schaden.
Betriebshaftpflichtversicherung
Hat die GmbH bzw. UG haftungsbeschränkt eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, tritt diese für den Verursacher in die Schadensersatzpflicht ein, unabhängig davon, ob die Schädigung Dritter durch fahrlässiges Verhalten des Geschäftsführers oder der Mitarbeiter (sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassen) eingetreten ist.
Persönliche Haftung trotz Haftungsbeschränkung der GmbH
Besteht jedoch keine Betriebshaftpflichtversicherung auf den Namen der GmbH, risikieren die Geschäftsführer auch eine persönliche Haftung für den eingetreten Schaden, sofern sie nicht alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn
- Geschäftsführer ihre Pflichten in besonders grober Weise verletzt haben,
- eine Verletzung von Gesetzen zum Schutz der Verbraucher erfolgt ist oder
- eine Verletzung von Sicherheitsauflagen der Behörden nachgewiesen wird.
Werden durch die Verletzung der Organisations- und Kontrollpflichten auch strafrechtliche Tatbestände erfüllt, kann sich hieraus ebenfalls eine persönliche Haftung der Geschäftsführer aus § 823 Abs. 2 BGB ergeben. Darüber hinausgehend gibt es zahlreiche weitere gesetzliche Vorschriften, aus der sich eine erweiterte persönliche Haftung der Geschäftsführer ergeben kann, z.B. aus dem Handelsgesetzbuch (HGB).
Abgrenzung von anderen Haftpflichtversicherungen
Die Betriebshaftpflichtversicherung gehört ohne Zweifel zu den wichtigsten Versicherungen eines Unternehmens, ist aber abzugrenzen von der
- Vermögensschadenshaftpflicht und Berufshaftpflicht im Falle besonderer Berufe,
- Umwelthaftpflicht,
- Produkthaftpflicht,
- Kfz-Haftpflicht (ohnehin gesetzlich vorgeschrieben beim Betrieb von Kraftfahrzeugen).
Versicherungsvergleich
Wie bei jeder anderen Versicherung muss der Geschäftsführer der GmbH zunächst eine Analyse der Gefahren aus dem Betrieb vornehmen, um darauf aufbauend die Anforderungen an die Betriebshaftplichtversicherung festzulegen. Genauso empfehlenswert ist ein Versicherungsvergleich, in den man möglichst mehrere Angebote verschiedener Versicherungen einbezieht.
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