1. Der BGH hat sich zur Darlegungslast für Mängel bei Werkverträgen über Software geäußert. Danach genügt der Besteller von Programmierarbeiten seiner Darlegungslast für Mängel bereits dann, wenn er die Mangelerscheinungen darlegt. Zu den Ursachen für den Mangel müsse er nicht vortragen, diese seien in der Beweisaufnahme zu klären. Zur Entscheidung: http://bit.ly/1A09D3J
2. Ab 2015 gelten neue umsatzsteuerrechtliche Vorschriften für den Vertrieb digitaler Produkte und die Erbringung elektronischer Dienstleistungen. Weitere Informationen finden Sie hier: http://goo.gl/mWQYAE
3. Nach einer Entscheidung des LG Bonn muss der Inhaber eines geschäftlichen E-Mail-Kontos mit aktiviertem Spam-Filter den Spam-Ordner täglich kontrollieren. Zur Entscheidung: http://goo.gl/Y3NUY0
4. Das LG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, welche technischen Voraussetzungen beim Online-Vertrieb für Software geschaffen werden müssen, um den Vertrieb national zu beschränken. Das Urteil: Wer Software in DE nicht anbieten darf, muss neben IP-Adressen auch ausländische Proxies sperren. Zur Entscheidung: http://goo.gl/kFV4EB