Am 16.12.2016 hat der Bundesrat dem neuen Bundesteilhabegesetz (BTHG) zugestimmt. Es will die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessern und die Eingliederungshilfe zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickeln.
Durch das BTHG erhält auch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) mehr Rechte. Kündigungen sind ab sofort ohne vorherige Anhörung der SBV unwirksam.
Folgende Verbesserungen beeinhaltet das BTHG für das Amt der SBV:
- Schwellenwert für die Freistellung: Der Schwellenwert für die Freistellung der Vertrauensperson wird gesenkt. Eine Freistellung wird künftig bereits bei 100 schwerbehinderten Menschen im Betrieb möglich sein. Derzeit sind für eine Freistellung 200 schwerbehinderte Arbeitnehmer erforderlich.
- Mehr Stellvertreter sind möglich: Das heißt, es wird künftig eine Staffelung der Schwellenwerte bei den Stellvertretern geben, so dass die Vertrauenspersonen in größeren Betrieben mehr Stellvertreter heranziehen können als die derzeit maximal möglichen zwei.
- Fortbildungsanspruch für den Stellvertreter der SBV: Die heutige Einschränkung fällt weg, wonach ein Stellvertreter nur bei ständiger Heranziehung, häufiger Vertretung der Vertrauensperson auf längere Zeit oder absehbarem Nachrücken in das Amt einen Anspruch auf Fortbildung hat.
- Bürokraft: Die SBV hat erstmals einen Anspruch auf Unterstützung durch eine Bürokraft – in angemessenem Umfang.
- Übergangsmandat: Es wird ein Übergangsmandat bei Betriebsübergang für die SBV in der gewerblichen Wirtschaft geschaffen, wie es für den Betriebsrat in § 21a BetrVG geregelt ist.
- Stärkere Beteiligung der SBV bei Kündigungen: Künftig ist die Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der SBV ausspricht, unwirksam. Diese Regelung ist vergleichbar mit § 102 Abs. 1 BetrVG, wonach der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Betriebsrat anzuhören hat.
Leider kommt der SBV auch zukünftig keine echten Mitbestimmungsrechte zu. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die SBV mit einem etwaig bestehenden Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeitet.
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