…kann später nicht mit einer staatlichen Gewaltopferentschädigung rechnen. Mit einem am Dienstag, 03.03.2015, bekanntgegebenen Urteil wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz einen Mann ab, der sich bei seiner bissigen Auseinandersetzung im Polizeigewahrsam das Nasenbein gebrochen hatte (AZ: L 4 VG 5/14). Für „eine Reflexhandlung des Polizisten“ nach dem Biss sei er selbst verantwortlich.
Der damals 36-Jährige war im Dezember 2007 in Polizeigewahrsam genommen worden. Offenbar als ein Beamter den Mann mit Handschellen auf einer Liege fixieren wollte, biss er den Polizisten in die Wade. Im Verlauf der Auseinandersetzung brach sich der Festgenommene das Nasenbein.
Wie es dazu kam, war zwischen den Beteiligten umstritten. Der Festgenommene behauptet, der Polizist habe ihn geschlagen und ins Gesicht getreten; mit dem Biss habe er sich nur gewehrt. Der Polizist dagegen erklärte, in Reflex auf den Biss sei er so unglücklich auf den Gefangenen gestürzt, dass sich dieser seinen Kopf angeschlagen habe.
Zurück in Freiheit stellte der Beißer einen Antrag auf Gewaltopferentschädigung. Vor den Sozialgerichten hatte er damit freilich keinen Erfolg.
Denn ein gerichtlicher Gutachter konnte auch auf Fotos keine Trittspuren erkennen. Auch die Verletzung des Beißers wollte medizinisch nicht recht zu seiner Darstellung des Geschehens passen, sehr wohl aber zu der Darstellung des Polizisten.
Eine Opferentschädigung komme aber nur dann in Betracht, „wenn vom Polizeibeamten ein vorsätzlicher rechtswidriger Angriff ausgegangen wäre“, betonte das LSG Mainz in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. Januar 2015. Davon könne hier offenbar keine Rede sein.
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