In meinem vorherigen Beitrag habe ich mich damit beschäftigt, welche Informationsrechte die Interessenvertretungen beim Thema BEM haben.
Nun soll es um die Mitbestimmungsrechte im Zusammenhang mit dem BEM-Verfahren gehen.
Das wichtigste Mitbestimmungsrecht kommt dem Betriebsrat aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu. Denn bei § 84 Abs. 2 SGB IX handelt es sich um eine Rahmenvorschrift, die der Konkretisierung bedarf. Unter die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG fällt u. a. die Aufstellung einer Verfahrensordnung zum BEM. Zur Strukturierung des BEM ist eine solche Verfahrensordnung absolut sinnvoll.
Ebenso wichtige Datenschutzregelungen sind dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zuzuordnen.
An dieser Stelle soll auch nicht die Schwerbehindertenvertretung vergessen werden. Die SBV hat die Möglichkeit, Näheres in einer sog. Integrationsvereinbarung nach § 83 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu regeln.
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Mitbestimmungsrechte steht dem Betriebsrat das Recht zu, die Einigungsstelle anzurufen. Die SBV hat diese Möglichkeit nicht, weshalb es sinnvoll ist, dass SBV und Betriebsrat „an einem Strang ziehen“.
Für Personalräte ergibt sich das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG oder aus den entsprechenden Landesgesetzen.
In meinem nächsten Beitrag werde ich mich mit der Frage beschäftigen, wie der Anspruch auf Durchführung eines BEM in der Praxis durchgesetzt werden kann.
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