Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
06.04.2016

Warm Waschen auch für harte Jungs

Man silhouetteAuch inhaftierte harte Jungs müssen sich nicht nur mit kaltem Wasser waschen. Mindestens viermal pro Woche muss Gefangenen die Gelegenheit gegeben werden, ihre Körperhygiene mit warmem Wasser durchzuführen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 06.04.2016, bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 1 Vollz (Ws) 529/15). Einen Anspruch auf eine tägliche Dusche haben sie jedoch nicht, so die Hammer Richter, die damit ihre bisherige Rechtsprechung bestätigten.

Im konkreten Fall hatte ein 37-jähriger, in der Justizvollzugsanstalt Bochum inhaftierter Gefangener verlangt, mindestens einmal täglich duschen zu können. Doch der Antrag wurde von der Gefängnisverwaltung abgelehnt. Er könne mindestens zweimal wöchentlich die Gemeinschaftsdusche nutzen. Im Haftraum habe er zudem die Möglichkeit, sich mit kaltem Wasser am Waschbecken zu waschen. Dies sei für die Körperhygiene ausreichend, zumal der Gefangene keine übermäßigen Verschmutzungen oder Anstrengungen ausgesetzt sei.

Dem folgte das OLG in seinem Beschluss vom 05.01.2016 jedoch nur teilweise. Der Häftling habe keinen Anspruch auf eine tägliche Dusche, da er weder körperlich arbeite noch Sport treibe. Mit normalem Waschen könne er seine tägliche Körperpflege durchführen, so die Hammer Richter.

Ähnlich hatte das OLG bereits am 10.11.2015 in einem anderen Fall entschieden (AZ: 1 Vollz (Ws) 458/15). Das tägliche Duschen sei im Allgemeinen nicht notwendig, zumal Dermatologen sogar vor häufigem Duschen warnen. Zwar sei nach den allgemeinen Lebensverhältnissen eine mindestens tägliche Körperpflege die Norm, dafür reiche aber das Waschen am Waschbecken in der Zelle aus. Einen Anspruch auf tägliches Duschen gebe es nicht.

Allerdings sollten Gefangene beim Waschen auch die Möglichkeit haben, warmes Wasser zu benutzen, stellte das OLG in seiner aktuellen Entscheidung nun klar. Die ausschließliche Möglichkeit, sich nur mit kaltem Wasser zu Waschen berge die Gefahr, dass insbesondere in kälteren Jahreszeiten die Körperreinigung gänzlich unterlassen werde.

Mindestens viermal wöchentlich müsse der Häftling Zugang zu warmem Wasser haben. Ob dies in der Justizvollzugsanstalt Bochum möglich ist, wurde nicht festgestellt, so dass das Verfahren an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen wurde.

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