Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in einem am Donnerstag, 5. März 2015 bekanntgegebenen Urteil vom Vortag entschieden und damit die Änderungskündigung eines Arbeitgebers für unwirksam erklärt (AZ: 54 Ca 14420/14).
Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin zunächst eine Grundvergütung in Höhe von 6,44 € pro Stunde zuzüglich Leistungs- und Schichtzulagen erhalten. Darüber hinaus zahlte ihr Chef Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung.
Nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes wollte der Arbeitgeber jedoch insgesamt nicht mehr zahlen als bisher. Er sprach der Beschäftigten eine Änderungskündigung aus, nach der zwar der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 € brutto gezahlt wird. Das bisherige Urlaubsgeld, die Leistungszulage und die Jahressonderzahlung sollten aber im Gegenzug gestrichen werden.
Solch eine Anrechnung auf den Mindestlohn ist aber rechtswidrig, so das Arbeitsgericht. Der gesetzliche Mindestlohn solle „unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten“. Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten – wie das Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – dürften nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine entsprechende Änderungskündigung sei daher unzulässig.
Gegen das Urteil wurde die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
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