Mit dem Ende einer betrieblichen Veranstaltung endet auch der gesetzliche Unfallschutz. Arbeitnehmer, die anschließend noch in geselliger Runde beisammen bleiben, sind daher nicht mehr versichert, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Mittwoch, 28.12.2016, bekanntgegebenen Urteile betont (AZ: L 16/3 U 186/13).
Es wies damit einen Feuerwehrmann aus dem Niedersachsen ab. Im Mai 2009 hatte er an einem Wettkampf mehrerer befreundeter Ortsfeuerwehren teilgenommen. Nach der Siegerehrung waren zahlreiche Feuerwehrleute abgereist, andere blieben noch in geselliger Runde beisammen. Zur Entleerung der Blase war eine sogenannte Pinkelrinne eingerichtet, die nur durch Gebüsch und Sichtschutzwände vom restlichen Gelände abgegrenzt war.
Der Klagende Feuerwehrmann war dort gestürzt. Kameraden fanden ihn später neben der Pinkelrinne vor – mit einem gebrochenen Unterschenkel und drei Promille Alkohol im Blut.
Die Feuerwehrunfallkasse erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an. Dies hat das LSG Celle nun bestätigt. Der gesetzliche Unfallschutz habe sich nur auf die betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erstreckt. Diese sei mit der Siegerehrung offiziell beendet gewesen.
Zudem sei bei der Arbeit oder einer betrieblichen Veranstaltung zwar der Weg zur Toilette unfallversichert gewesen, nicht aber das Pinkeln selbst. Hier habe es zwar keine Tür gegeben, die üblich als Grenze gelte. Der Feuerwehrmann habe sich aber offenbar gerade erst umgedreht und habe den Nahbereich der Pinkelrinne noch nicht verlassen gehabt.
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