Verbrennen Pharmazie-Studenten ganz nach Studententradition ihre Laborkittel, stehen sie nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn Unfallschutz könne nur dann beansprucht werden, wenn eine „unfallbringende Verrichtung“ im Verantwortungsbereich der Hochschule liegt, urteilte am Donnerstag, 10.12.2015, das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt (AZ: L 1 U 1264/14).
Konkret ging es um Pharmazie-Studenten der Universität Jena, die wegen des Abschlusses ihres Praktikums im sechsten Semesters ihre Freude mit einer studentischen Tradition zum Ausdruck bringen wollten: Sie verbrannten ihre Laborkittel.
Doch die „Kittelverbrennung“ am 18.07.2012 verlief anders als gedacht. Es kam zu einer Verpuffung, bei der 13 Studenten, unter anderem die Klägerin, teils schwer verletzt wurden.
Die Klägerin wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Die Unfallkasse Thüringen lehnte dies jedoch ab.
Zu Recht, wie das LSG entschied. Zwar seien Studenten während ihrer Aus- und Fortbildung an Hochschulen gesetzlich unfallversichert. Dabei müsse die unfallbringende Verrichtung aber im organisatorischen Verantwortungsbereich der Universität liegen.
Davon könne bei der „Kittelverbrennung“ keine Rede sein. Die Studenten hätten diese eigenständig organisiert. Die Universität Jena habe lediglich organisatorische Hilfestellung gewährt, indem sie das Gelände sowie Tische und Bänke zur Verfügung stellte. Weder reiche die Unterstützung von Freizeitveranstaltungen noch die Teilnahme von Institutsmitarbeitern an der „Kittelverbrennung“ aus, um einen gesetzlichen Unfallschutz zu begründen, so das LSG.
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