Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
23.01.2017

So eine Kacke! …und Schadensersatz gibt´s auch keinen

viz4bizFür Hundehalter ist es die schnelle Lösung: Statt mit dem Vierbeiner Gassi zu gehen, schicken sie ihn einfach in den eigenen Garten. Wird die Wohnung samt Grundstück dann verkauft, kann eine Vielzahl liegengebliebener Hundehaufen im Garten einen Mangel darstellen, entschied das Amtsgericht München in einem am Freitag, 20.01.2017, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 171 C 15877/15) – der Kollege Udo Vetter berichtete bereits darüber. Bevor der neue Eigentümer jedoch für die Beseitigung der „großen Hunde-Geschäfte“ Schadenersatz vom Voreigentümer verlangen kann, müsse er diesen zunächst mit Fristsetzung zur Entfernung des Kots auffordern.

Der Kläger hatte in München eine neue Eigentumswohnung mit Gartenanteil „wie genau besichtigt“ gekauft. Der Verkäufer hatte zuvor den Garten gelegentlich auch seinem Hund zur Verrichtung seines „großen Geschäfts“ überlassen.

Als der Käufer das Wohnobjekt am 29.12.2014 übernahm, war noch alles in Ordnung. Doch als Mitte Januar 2015 der Schnee im Garten schmolz, zählte der Wohnungskäufer dort 19 große Hundehaufen. Um das Kotproblem zu beseitigen, holte er Mitte März ein Angebot einer Gartenbaufirma ein, die die Haufen entfernen sollte.

Vom Hundehalter verlangte der Käufer 3.500,00 € Schadenersatz für die Beseitigung der 19 Hinterlassenschaften. Der Oberboden im Garten sei an den jeweiligen Stellen durch das Einsickern von Kot „kontaminiert“. Denn gerade der Kot von „fleischlastigen Fressern“ wie Hunden sei mit besonders gefährlichen Krankheitserregern und Parasiten versetzt. Hier habe der Oberboden ersetzt und erneut bepflanzt werden müssen.

Der Verkäufer bestritt, dass der der Kot von seinem Hund stammt. Auch habe der Boden nicht erneuert werden müssen.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil vom 13.04.2016 klar: „Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründet zur Überzeugung des Gerichts einen Sachmangel“.

Dennoch bestehe ein Schadenersatzanspruch zunächst nicht. „Der Kläger hätte den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen“. Dies habe er aber nicht getan. Außerdem habe der Kläger die Bodenkontamination letztlich selbst verursacht. Denn er habe die Haufen zu spät beseitigt, so dass der Kot in das Erdreich einsickern konnte.

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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator & Fachanwalt für Arbeitsrecht