Für Schäden durch Urinspritzer von Stehpinklern auf einem weißen Marmorboden kann ein Vermieter nicht automatisch Schadenersatz verlangen. Der Mieter muss für den farblich veränderten und abgestumpften Marmorfußboden im Toilettenbereich nur dann haften, wenn der Vermieter zuvor auf die besondere Empfindlichkeit des Fußbodens hingewiesen hat, entschied das Landgericht Düsseldorf am Donnerstag, 12.11.2015 (AZ: 21 S 13/15).
Im konkreten Fall hatten Mieter ihr „kleines Geschäft“ im Bad und Gäste-WC ihrer Wohnung offenbar stets im Stehen verrichtet. Die unvermeidbaren Urin-Kleinstspritzer waren für den weißen und säureempfindlichen Marmorfußboden jedoch nicht gerade gut. Im Nahbereich der Toilette kam es zu farblichen Veränderungen, der Marmor wurde zudem stumpf und rau.
Nach dem Auszug der Mieter ließ die Vermieterin den uringeschädigten Marmorboden auswechseln und verlangte Schadenersatz – insgesamt 1.935,00 €.
Das Landgericht stellte klar, das bei männlichen Personen das „Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung“ nicht unüblich sei. Es sei aber nicht allgemein bekannt, dass Urinspritzer zu dauerhaften Schäden auf einem Marmorfußboden führen können.
Der Vermieter hätte daher auf die besondere Empfindlichkeit des weißen Marmorbodens aufmerksam machen müssen, befanden die Düsseldorfer Richter. Andernfalls falle es in die Risikosphäre des Vermieters, wenn der besonders empfindliche Boden durch im Stehen pinkelnde Mieter beschädigt werde. Die Schadenersatzklage wurde daher abgewiesen.
Ob das Urinieren im Stehen generell eine objektive Pflichtverletzung oder vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache sei, hat die Kammer offengelassen.
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