Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
22.07.2015

Schämen Sie sich, Herr Kollege!

© detailblick - Fotolia.comKündigt ein Arbeitgeber wiederholt einer schwangeren Mitarbeiterin ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde, muss er der Frau eine Entschädigung wegen Diskriminierung zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in einem am Dienstag, 21.07.2015, bekanntgegebenen Urteil entschieden und damit einen Rechtsanwalt zu einer Entschädigung in Höhe von 1.500,00 € verurteilt (AZ: 28 Ca 18485/14).

Der Anwalt hatte der Klägerin während der Probezeit gekündigt. Das Arbeitsgericht hatte diese jedoch für unwirksam erklärt. Grund: Die Frau hatte ihrem Arbeitgeber gleich nach der Kündigung ihren Mutterpass vorgelegt und ihm mitgeteilt, dass sie schwanger sei und er für eine Kündigung nicht die Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde eingeholt habe.

Einige Monate später kündigte der Rechtsanwalt erneut – und zwar wiederum ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde. Das Arbeitsgericht erklärte in seinem Urteil vom 08.05.2015 nun die Kündigung wieder für unwirksam und verurteilte den Juristen zu einer Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 € wegen Geschlechterdiskriminierung. Der Arbeitgeber habe schon wegen des ersten Kündigungsschutzverfahrens Kenntnis von dem Mutterpass gehabt und mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Sein Argument, dass er von einer mittlerweile beendeten Schwangerschaft ausgegangen sei, ließen die Arbeitsrichter nicht gelten.

Wahrscheinlich werden dem Kollegen die 1.500,00 € nicht wirklich weh tun. Das Arbeitsgericht hätte liebend gern kräftiger zulangen dürfen. Nur fallen in Deutschland Schadensersatzbeträge wegen Diskriminierung nicht allzu hoch aus.

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