Arbeitnehmer können auch dann entlassen werden, wenn sie krank sind. Die Krankheit darf nur nicht „Anlass“ der Kündigung sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.05.2015 betont (AZ: 7 Sa 694/14). Nach einem erheblichen Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann danach der rasche Gang zum Arzt den Arbeitsplatz nicht retten.
Konkret wies das LAG einen Kraftfahrer ab, der im Februar 2014 Zeitungen der Rheinpfalz abholen sollte. Mit einer um 0.43 Uhr geschriebenen SMS beschwerte er sich bei seinem Arbeitgeber über den Zustand seines Busses. Dieser sei „gedrosselt“. Er brach seine Arbeit ab und ließ den Bus am Auslieferungslager der Zeitung stehen. Schlüssel und Papiere hinterlegte er beim Pförtner.
Noch am selben Tag ging er zum Arzt, der ihn für gut einen Monat krank schrieb. Dennoch kündigte der Arbeitgeber fristlos.
Die Kündigung ist auch wirksam, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nicht, urteilte nun das LAG.
Arbeitgeber seien rechtlich nicht gehindert, auch während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu Kündigen, heißt es zur Begründung in dem Mainzer Urteil. Lediglich eine Kündigung „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ sei unzulässig. Dabei müsse der „Anlass“ allerdings nicht der Grund sein. Es reiche aus, wenn die Krankheit „die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären“.
Hier sei die Kündigung aber nicht „aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit“ erfolgt. Anlass sei vielmehr gewesen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit eigenmächtig niedergelegt habe. Dass der Kraftfahrer danach noch am selben Tag krankgeschrieben wurde, habe der Arbeitgeber möglicher Weise noch gar nicht gewusst.
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