Wer in einer Gerichtsverhandlung beim Eintreten des Gerichts provokativ nicht aufsteht, riskiert ein Ordnungsgeld. Denn das Sitzenbleiben stellt eine Missachtung des Gerichts und eine „nach allgemeinem Empfinden grob unangemessene Weise“ dar, die das Ansehen des Gerichts beschädigt, stellte das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am 17.03.2017 veröffentlichten Beschluss klar (AZ: L 98 U 210/14 B).
Damit muss eine Frau aus dem Raum Frankfurt am Main ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € zahlen. Sie hatte eine Klage wegen eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Unfallversicherung eingereicht. Als das Sozialgericht Frankfurt den Fall verhandelte und die Richter in den Gerichtssaal eintraten, wollte die Frau nicht – wie üblich – aufstehen.
Selbst als der Vorsitzende Richter sie aufforderte, sich zu erheben und anderenfalls ein Ordnungsgeld androhte, blieb die Klägerin sitzen. Sie müsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren nicht aufstehen, meinte sie. Dies sei nur in Strafverfahren der Fall.
Als der Richter die Frau dann auch noch fragte, ob sie – verbotener Weise – ein Tonbandgerät eingeschaltet habe, antwortete sie nur: „Hierzu gibt es keine Antwort“.
Nach kurzer Beratung wurde ihr wegen „Missachtung des Gerichts“ ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € aufgebrummt.
Zu Recht, wie das LSG in seinem rechtskräftigen Beschluss vom 07.10.2016 entschied. Wer bei Eintritt eines Gerichts sitzenbleibt, handele „ungebührlich“. Hier sei die Klägerin sogar trotz ausdrücklicher Aufforderung sitzengeblieben und habe fehlerhaft darauf hingewiesen, dass sie nicht zum Aufstehen verpflichtet sei. Zusätzlich habe sie die Frage des Gerichts nach dem Tonbandgerät in „patziger“ Weise nicht beantwortet. Dies alles lasse den Schluss zu, dass die Frau das Gericht provozieren und herabsetzen wollte.
Das verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 € sei daher angemessen, befanden die Darmstädter Richter.
Lachen während einer Zeugenvernehmung kann übrigens auch teuer werden, wie dieser Fall zeigt.
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Haben Sie schon mal etwas von „Mediation“ gehört? Nein? Dieses kurze Video stellt den Ablauf einer Mediation sowie die Rolle des Mediators anschaulich und leicht verständlich vor und räumt mit häufigen Missverständnissen auf:
Im Jahre 2016 habe ich mich entschlossen, Kooperationsparter der DWM – Deutsche Wirtschaftsmediation – zu werden, um eine Tätigkeit als Wirtschaftsmediator intensivieren zu können.
Die DWM wurde mit dem Ziel gegründet, die außergerichtliche Streitbeilegung mit Schwerpunkt Mediation, als standardisiertes Instrument der Konfliktlösung zu etablieren.
Regional liegen meine Haupt-Tätigkeitsschwerpunkte in
- Rottweil (www.wirtschaftsmediation-rottweil.de),
- Freudenstadt (www.wirtschaftsmediation-freudenstadt.de),
- Villingen-Schwennigen (www.wirtschaftsmediation-villingen-schwenningen.de) und
- Tuttlingen (www.wirtschaftsmediation-tuttlingen.de).
Weiterhin bin ich für die Regionen Oberndorf, Schramberg, Sulz, Baiersbronn, Horb, Bad Dürrheim und Donaueschingen zuständig.
Die Hauptseite der DWM erreichen Sie unter www.deutsche-wirtschaftsmediation.de.
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Ihr Thorsten Blaufelder, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Business Coach