Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
19.11.2015

Peinlich: Anwalt kündigt Mitarbeiterin und „versemmelt“ Kündigungsfrist

© Dan Race - Fotolia.comArbeitnehmer müssen nicht auch sonntags in ihren Briefkasten sehen. Geht an diesem Tag ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers ein, gilt dies erst ab dem Folgetag als zugestellt, entschied das Schleswig-Holsteinische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem am Mittwoch, 11.11.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 2 Sa 149/15). Damit hat die beklagte Arbeitgeberin eine am Sonntag in einem Briefkasten eingeworfene Kündigung zu spät zugestellt.

Im konkreten Fall war die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgehilfin, noch in der Probezeit in der Kanzlei beschäftigt. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt hier zwei Wochen. Danach ist eine Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten.

Der Arbeitgeber war mit der Arbeit der Frau jedoch nicht zufrieden und kündigte ihr. Das Kündigungsschreiben wurde ihr an einem Sonntag in den Briefkasten eingeworfen – der letzte Tag, an dem die Zwei-Wochen-Frist ablief.

Die Rechtsanwaltsgehilfin schaute jedoch erst in den Folgetagen in ihren Briefkasten. Sie meinte, dass mit dem Einwurf der Kündigung an dem Sonntag die Zwei-Wochen-Frist verpasst wurde. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass sie sonntags wichtige Post erhält und habe daher auch nicht in ihren Briefkasten schauen müssen. Ihr dürfe daher nur nach der längeren vierwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden, so die Klägerin.

Das LAG gab der Frau in seinem Urteil vom 13.10.2015 nun recht. Werde ein Kündigungsschreiben an einem Sonntag in den Briefkasten eingeworfen, gelte es als am Montag zugestellt. Arbeitnehmer seien nicht verpflichtet, ihren Briefkasten an einem Sonntag zu überprüfen. Hier habe der Arbeitgeber die für die Probezeit geltende zweiwöchige Kündigungsfrist daher verpasst.

Keine Rolle spiele es, dass der Anwalt auch sonntags arbeitet. Dass am Wochenende zudem Wochenblätter verteilt werden, führe ebenfalls nicht zur Verpflichtung, in den Briefkasten zu schauen, betonten die Kieler Richter.

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