Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
15.10.2015

Mit einem „Puffauto“ fahr ich nicht! Kündigung rechtmäßig!

Trueffelpix

Weigert sich ein Verkaufsfahrer in einem Auto mit aufgedruckter, sexistischer Werbung zu fahren, muss er mit der Kündigung rechnen. Grundsätzlich kann sich der Arbeitgeber auf sein Direktionsrecht berufen und dem Beschäftigten ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuweisen, urteilte am Mittwoch, 14.10.2015, das Arbeitsgericht Mönchengladbach im Fall eines homosexuellen Arbeitnehmers (AZ: 2 Ca 1765/15).

Konkret ging es um einen Verkaufsreisenden, der seit fast 20 Jahren in einem Kaffeevertrieb arbeitete. Der Chef wollte den Umsatz ankurbeln und ließ ein Dienstfahrzeug werbeträchtig lackieren. Eine Fahrzeugseite war so gestaltet, als ob die Türe geöffnet ist. Zu sehen war dann ein Berg aus Kaffeebohnen, aus dem zwei nackte Frauenbeine mit roten Pumps herausragen. Daneben stand der Schriftzug „Verführerisch LECKER“. Als das Auto dann auch noch mit roten Radkappen versehen wurde, kam es zwischen dem Kläger und dem Chef zum Streit.

Der Arbeitnehmer weigerte sich, mit solch einem „Puffauto“ Geschäfte zu machen. Er vermutete zudem, dass er wegen seiner Homosexualität das Auto zugewiesen bekommen habe.

Der Arbeitgeber kündigte dem Mann am 30.06.2015 fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht für unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam. Grundsätzlich stehe es dem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts frei, einem Arbeitnehmer ein nach seinen Vorstellungen gestaltetes Fahrzeug zuzuweisen, so das Arbeitsgericht.

Die außerordentliche Kündigung sei allerdings unverhältnismäßig. Zum einen, weil es an einer vorherigen Abmahnung fehle, zum anderen müsse die lange, beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit des Klägers berücksichtigt werden.

Die ordentliche Kündigung sei aber wirksam. Da es sich um einen Kleinbetrieb handele, greife das Kündigungsschutzgesetz nicht. Die Kündigung sei daher nicht auf ihre soziale Rechtfertigung hin zu überprüfen gewesen. Mit der Kündigung sei auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen worden. So sei der Kläger nicht wegen seiner sexuellen Orientierung benachteiligt worden. Es gebe keine Hinweise, dass der Arbeitgeber dem Kläger das Auto wegen seiner Homosexualität zugewiesen habe.

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