Wer ein höheres Gehalt mit einem „Sitzstreik“ ausgerechnet im Dienstzimmer des Vorgesetzten durchsetzen will, muss möglicherweise ganz gehen. Selbst bei langjähriger Betriebszugehörigkeit kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Mittwoch, 03.06.2015, bekanntgegebenen Urteil entschied (AZ: 3 Sa 354/14).
Die Klägerin arbeitet bereits seit 1992 in ihrem Unternehmen und leitete zuletzt eine Abteilung mit 300 Mitarbeitern. Sie war bereits in die höchste tarifliche Entgeltgruppe eingruppiert, wollte aber mehr.
Ihrer Forderung nach einem außertariflichen Gehalt kam die Firma aber nicht nach. Der Niederlassungsleiter hatte dies in einem persönlichen Gespräch erneut bekräftigt. Er erklärte das Gespräch für beendet und forderte die Abteilungsleiterin auf, den Raum zu verlassen. Die Frau dachte aber nicht daran. Sie werde erst gehen, wenn ihre Forderung erfüllt werde.
Nichts half. Der Hinweis auf das Hausrecht ließ die Abteilungsleiterin ebenso unbeeindruckt wie der Vorschlag einer Vermittlung durch den Betriebsrat. Erst fast drei Stunden nach Beginn ihres „Sitzstreiks“ verließ sie in Begleitung herbeigerufener Polizisten das Büro ihres Vorgesetzten.
Die Firma kündigte fristlos, hilfsweise ordentlich.
Wegen der beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit von bereits über 20 Jahren erkannte das LAG Kiel nur die ordentliche Kündigung an. Diese sei aber gerechtfertigt und eine Abmahnung nicht erforderlich. Der Arbeitgeber habe sich deeskalierend verhalten und auf die Folgen des „Sitzstreiks“ hingewiesen. Auch die Vorbildfunktion der Abteilungsleiterin als Vorgesetzte sei zu berücksichtigen, so das LAG in seinem Urteil vom 06.05.2015.
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