Wenn Arbeitnehmer Lohnzugeständnisse machen, um ihre Firma zu retten, bekommen sie hinterher gegebenenfalls weniger Arbeitslosengeld. Die sanierungsbedingt nicht bezahlten Lohnbestandteile werden bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt, urteilte am Donnerstag, 11.06.2015, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 11 AL 13/14 R).
Es wies damit einen Arbeitnehmer aus Baden-Württemberg ab. Als seine Firma in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, hatte die Gewerkschaft Verdi einem Sanierungstarifvertrag zugestimmt, um die Arbeitsplätze zu retten. Danach verzichteten die Arbeitnehmer auf tarifliche Lohnerhöhungen und erhielten ein geringeres Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Der Sanierungsversuch blieb jedoch ohne Erfolg. 2011 stellte die Firma einen Insolvenzantrag. Der vor dem BSG klagende Arbeitnehmer fand zwar Recht bald eine neue Beschäftigung, war aber vorübergehend auf Arbeitslosengeld angewiesen.
Maßgeblich für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist das durchschnittliche Einkommen der letzten zwölf Monate. In dieser Zeit hatte der Kläger wegen des Sanierungstarifs 2.840,00 € weniger ausbezahlt bekommen als regulär. Er verlangte, dies müsse bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden.
Nach dem Kasseler Urteil werden die Sanierungszugeständnisse der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld aber nicht belohnt. Entscheidend seien die tatsächlich ausbezahlten Einkünfte. Hinzugerechnet werden könne laut Gesetz nur Einkommen, das allein wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht gezahlt wurde.
Das sei bei einem Sanierungstarifvertrag nicht der Fall, urteilte das BSG. Zwar sollten im Streitfall bei Insolvenz die ursprünglichen Einkommensansprüche wieder aufleben. Dennoch sei zunächst nicht Zahlungsunfähigkeit, sondern der Sanierungstarifvertrag Grund für den geringeren Lohn gewesen.
Nach einem BSG-Urteil aus 2009 wird dagegen beim Insolvenzgeld der sanierungsbedingt nicht gezahlte „Differenzlohn“ mit berücksichtigt (Urteil vom 04.03.2009, AZ: B 11 AL 8/08 R). Insolvenzgeld wird unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu drei Monate gezahlt, wenn der Arbeitgeber vor Insolvenzanmeldung Löhne gar nicht mehr oder nicht vollständig ausbezahlen konnte.
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