Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Kanzlei Blaufelder
71638, Ludwigsburg
03.06.2015

Leistung lohnt sich nicht immer

© eschwarzer - Fotolia.comErhalten fleißige Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber einen „Leistungsbonus“, kann dieser bei der Einhaltung des Mindestlohns mit angerechnet werden. Denn auch bei einem Leistungsbonus handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem am Dienstag, 02.06.2015, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 5 Ca 1675/15). Folge ist, dass auch bei einer erbrachten großen Arbeitsleistung mit der Zahlung eines Leistungsbonusses der Mindestlohn nicht überschritten werden muss.

Konkret ging es um eine Arbeitnehmerin, die zunächst eine Grundvergütung in Höhe von 8,10 € pro Stunde erhielt. Zusätzlich zahlte der Arbeitgeber einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1,00 €, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete.

Als Anfang 2015 das Mindestlohngesetz in Kraft trat und ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde festgelegt wurde, teilte der Arbeitgeber der Beschäftigten mit, dass die Grundvergütung weiterhin 8,10 Euro pro Stunde und der Leistungsbonus maximal ein Euro betrage. Sie erhalte von dem Bonus aber 0,40 € fix, so dass der festgelegte Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erreicht werde.

Dies wollte die Klägerin nicht einsehen. Der Leistungsbonus dürfe auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden. Sie verlangte daher eine Grundvergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde zuzüglich des Leistungsbonusses in Höhe von bis zu einem Euro.

Das Arbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 20.04.2015, dass alle Zahlungen mindestlohnwirksam seien, „die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt“ würden. Leistungsboni wiesen einen „unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung“ auf, so dass es sich hier um „Lohn im eigentlichen Sinn“ handele. Damit müsse der Leistungsbonus beim Mindestlohn mit einbezogen werden.

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